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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum10 / 2008 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 10 / 2008



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 Ta 191/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:GVG, ArbGG, BGB
Schlagworte:Rechtsweg, Arbeitnehmer, rechtsgeschäftlicher Wille, Bruttovergütung
Leitsatz:Enthält die tatsächliche Ausgestaltung eines Beschäftigungsverhältnisses sowohl Anhaltspunkte für ein Arbeitsverhältnis als auch Elemente, die für ein freies Mitarbeiterverhältnis sprechen, kommt es zunächst darauf an, ob nach dem Willen der Parteien die eine oder die andere Vertragsform gewollt war.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 Ta 191/08



LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 Sa 715/07 vom 15.10.2008

Rechtsgebiete:TVöD, TVÜ-Bund
Schlagworte:vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Leitsatz:Ob bei einer nach dem 01.10.2005 erfolgten vorübergehenden Übertragung einer anderweitigen Tätigkeit eine persönliche Zulage (Vertretungszulage) zu bezahlen ist, bestimmt sich i.R.d. §§ 14 TVöD, 18 Abs. 2 TVÜ-Bund nach der Bewertung der übertragenen Tätigkeit gem. § 17 VII TVÜ-Bund i.V.m. der Anlage 4 TVÜ-Bund.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 4 Sa 715/07

LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 272/08 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Krankheitskündigung, Arbeitsunfähigkeitsbegriff, Prognosegrundlage, Betriebsstörungen
Leitsatz:1. War die Arbeitnehmerin wegen einer einmalig aufgetretenen Krankheitsursache (hier: Depressionen mit 140 Ausfalltagen) im Kündigungszeitpunkt mehr als ein Jahr nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig, so ist eine Prognose, sie werde wegen dieser Ursache künftig ausfallen, auch dann nicht gerechtfertigt, wenn die Ärzte bescheinigen, die Arbeitnehmerin sei insoweit nicht geheilt.

2. In einer solchen Konstellation sind auch betriebliche Störungen wegen dieser Krankheit nicht mehr zu erwarten.

3. Bei einer langjährig beschäftigten älteren Arbeitnehmerin, die zudem mit 60 Grad behindert ist, würde die krankheitsbedingte Kündigung selbst dann an der Interessenabwägung scheitern, wenn mit knapp über sechs Wochen liegenden Entgeltfortzahlungskosten auch in Zukunft gerechnet werden müsste.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 272/08


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