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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum09 / 2007 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 09 / 2007



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 Sa 586/07 vom 18.09.2007

Rechtsgebiete:ZPO, BetrVG
Schlagworte:Weiterbeschäftigungsanspruch
Leitsatz:1. Bei einem gem. § 102 Abs. 5 BetrVG begründeten Weiterbeschäftigungsverhältnis besteht das gekündigte Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen über den Entlassungstermin fort.

2. Eine von der Arbeitgeberin bereits während der Kündigungsfrist ausgesprochene und danach aufrechterhaltene Freistellung des Arbeitnehmers kann bewirken, dass auch während des Weiterbeschäftigungsverhältnisses eine tatsächliche Arbeitstätigkeit unterbleibt und dem Arbeitnehmer lediglich einen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gem. § 615 BGB zusteht.

3. Soll der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im Weiterbeschäftigungsverhältnis durch einstweilige Verfügung durchgesetzt werden, bedarf es hierzu wie bei der Durchsetzung der tatsächlichen Beschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis oder im kündigten Arbeitsverhältnis während der Kündigungsfrist eines besonderen Verfügungsgrundes.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 4 Sa 586/07



LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 TaBV 31/07 vom 04.09.2007

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:einstweilige Verfügung, Betriebsidentität, Übergangsmandat, Betriebsratsamt
Leitsatz:1. Bestreitet der Arbeitgeber, dass ein Betriebsrat noch im Amt sei, kann dem Arbeitgeber im Wege einer sog. "Regelungsverfügung" aufgegeben werden, den antragstellenden Betriebsrat bis zur Entscheidung in der Hauptsache als im Amt befindlich zu behandeln.

2. Demgegenüber sind Anträge auf Untersagung entsprechender Äußerungen des Arbeitgebers hierzu ebenso wenig geeignet wie abstrakte Anträge auf "Freistellung zu erforderlicher Betriebsratstätigkeit" oder "Verpflichtung zur Beachtung von Mitbestimmungsrechten".

3. Verliert eine Betriebsratseinheit einen kleineren Betriebsteil (unter 40 % der Belegschaft) und erhält sie gleichzeitig eine andere, ebenfalls kleinere Betriebseinheit (unter 50 % der Belegschaft) dafür hinzu, behält der Betriebsrat im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sein Vollmandat, das sich nunmehr auf die neu hinzugekommenen Beschäftigten erstreckt. Ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG besteht in diesem Fall allenfalls für die Mitarbeiter derjenigen Teileinheit, die aus der Betriebseinheit ausgeschieden sind.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 TaBV 31/07


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