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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum11 / 2006 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 11 / 2006



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 TaBV 30/05 vom 28.11.2006

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Arbeitszeitregelung
Leitsatz:1. Besteht eine vom Gesamtbetriebsrat gemäß § 50 Abs. 2 BetrVG geschlossene Betriebsvereinbarung über die Arbeitszeit in den Einzelbetrieben, besteht für einen Arbeitgeberantrag gleichwohl ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der Feststellung der originären Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG für eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit vergleichbarem Inhalt.

2. Soll in einem Beschlussverfahren geklärt werden, ob für Arbeitszeitfragen eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats oder der Einzelbetriebsräte besteht, sind der Gesamtbetriebsrat und die Einzelbetriebsräte Streitgenossen i.S.d. § 62 ZPO. Die Beschwerde eines beteiligten Betriebsrats kann deshalb nicht wegen verspäteter Beschwerdebegründung verworfen werden, wenn andere Beteiligte ihre Beschwerden rechtzeitig begründet haben.

3. Der Gesamtbetriebsrat ist für die Regelung der Arbeitszeit in den Einzelbetrieben nur dann gemäß § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig, wenn eine einheitliche Regelung zwingend aus sachlichen Gründen erforderlich ist (im Anschluss an BAG Beschluss vom 23.09.1975 - Az. 1 ABR 122/73 - und vom 09.12.2003 - Az. 1 ABR 49/02). Diese Voraussetzung liegt nicht vor, wenn ein bundesweit tätiges Versicherungsunternehmen, das eine bundesweite Verfügbarkeit aller Arbeitnehmer zu Zeiten der meisten Kundenanrufe erreichen möchte, nicht im Einzelnen begründet, dass die konkrete Gefahr besteht, die Einzelbetriebsräte würden bei Abschluss von Einzelbetriebsvereinbarungen Unternehmensinteressen nicht in dem von § 2 Abs. 1 BetrVG geforderten Umfang beachten.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 TaBV 30/05



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 470/06 vom 21.11.2006

Rechtsgebiete:TVG
Schlagworte:Tarifkonkurrenz, Nachwirkung, Bezugnahmeklausel
Leitsatz:1. Arbeitsvertragsbedingungen, die im Wege der Fortgeltung eines wegen Verbandsaustritts nicht mehr geltenden Tarifvertrags nach § 3 Abs. 3 TVG auf das Arbeitsverhältnis anwendbar waren, werden durch einen Firmentarifvertrag zumindest dann verdrängt, wenn dieser durch dieselbe Gewerkschaft abgeschlossen ist, die auch Vertragspartner des Verbandstarifvertrags war.

2. Entfaltet der Firmentarifvertrag kraft Vereinbarung der Tarifparteien keine Nachwirkung, sind wieder die Bestimmungen des ursprünglich nach § 3 Abs. 3 TVG anwendbaren Verbandstarifvertrages für das Arbeitsverhältnis maßgeblich.

3. Dies gilt auch dann, wenn dieser inzwischen ausgelaufen ist und sich seine Wirkungsmacht nunmehr aus § 4 Abs. 5 TVG ableitet.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 470/06

LAG-NUERNBERG – Urteil, 7 Sa 716/05 vom 07.11.2006

Rechtsgebiete:ZPO, BGB
Schlagworte:Urlaubsgeld, Unpfändbarkeit
Leitsatz:1. § 850 a Nr. 2 ZPO (Unpfändbarkeit von Urlaubsgeld) ist auch dann erfüllt, wenn das Urlaubsgeld jährlich mit der Junivergütung in einer Summe bezahlt wird.

2. § 850 a Nr. 2 ZPO setzt keine Darlegung konkreter urlaubsbedingter Mehraufwendungen voraus.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 7 Sa 716/05


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