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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum10 / 2006 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 10 / 2006



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Beschluss, 2 TaBV 45/05 vom 17.10.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung
Leitsatz:Ob ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht, ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden. Dabei kann ein tarifvertraglicher Anspruch auf befristete Übernahme in ein Arbeitsverhältnis von Bedeutung sein.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 TaBV 45/05



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 53/06 vom 10.10.2006

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Betriebsübergang, Widerspruch, Verwirkung
Leitsatz:1. Ist dem Arbeitgeber im Zeitpunkt des Unterrichtungsschreibens nach § 613a Abs. 5 BGB nicht bekannt, dass ein Investor gefunden wird, der die Geschäftsanteile übernimmt, löst das Unterrichtungsschreiben die Monatsfrist für den Widerspruch nach § 613a Abs. 6 BGB aus.

2. Widerspricht der Arbeitnehmer dem Betriebsübergang mehr als 14 Monate nach dem Unterrichtungsschreiben und dem Betriebsübergang, dann ist dies wegen Verwirkung zumindest dann unbeachtlich, wenn dem Arbeitnehmer die wirtschaftlichen Folgen aufgrund einer mündlichen Unterrichtung des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Widerspruchs länger als ein Jahr bekannt gewesen sind.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 53/06

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 TaBV 16/06 vom 10.10.2006

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Testeinkäufe, Taschenkontrollen, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, Beschlussfassung, Tagesordnung
Leitsatz:1. Fassen die fünf erschienenen Betriebsratsmitglieder einstimmig einen Beschluss, kommt es auf die Frage, ob zur Sitzung ordnungsgemäß mit Tagesordnung geladen worden ist, dann nicht an, wenn die beiden nicht erschienen Betriebsratsmitglieder objektiv (z.B. wegen Krankheit) verhindert waren und Ersatzmitglieder nicht vorhanden sind.

2. Legt der Betriebsrat Ladung mit Tagesordnung und Protokoll der Sitzung vor, ist das Gericht nicht verpflichtet, weitere Untersuchungen und Beweiserhebungen durchzuführen, wenn keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Tagesordnung den Betriebsratsmitgliedern nicht zugegangen ist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Zugang der Ladung mit Nichtwissen bestreitet.

3. Hinsichtlich von Testeinkäufen mit dem Ziel der Überprüfung, ob die Mitarbeiter ein bestimmtes vorgeschriebenes Verkaufsverhalten einhalten, besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

4. Ein Antrag des Betriebsrats auf Unterlassung von Testeinkäufen, "die nicht der Ehrlichkeitskontrolle dienen", ist unzulässig, weil die Feststellung, was wozu "dient", kein objektiv nachvollziehbarer Differenzierungsgrund ist. Die Erforschung eines Motivs kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden.

5. Diejenige Zeit, die benötigt wird, um eine - durch eine Betriebsvereinbarung gestattete - Taschenkontrolle beim Mitarbeiter durchzuführen, ist keine "Arbeitszeit" im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BetrVG; aus diesem Grund verletzt der Arbeitgeber kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, wenn er solche Kontrollen erst dann durchführt, wenn der Arbeitnehmer die Verkaufsfiliale gerade verlassen hat.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 TaBV 16/06


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