JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 09 / 2006
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO und Neubewilligung, Unterbrechung des PKH-Verfahrens nach § 240 ZPO? |
| Leitsatz: | 1. Die Aufhebung der PKH nach § 124 Nr. 4 ZPO setzt eine schuldhafte Nichtleistung der festgesetzten Raten voraus. Der im Schuldrecht geltende Grundsatz, dass man Geld zu haben hat, gilt nicht im PKH-Verfahren als staatliche Fürsorgeleistung. 2. Die Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO steht einer PKH-Bewilligung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn es lediglich noch um die Frage der Bedürftigkeit geht. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ta 58/06 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Überschreiten der Ermessensgrenzen bei Aussetzungsentscheidung |
| Leitsatz: | 1. Die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gem. § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, das vom Beschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die Ermessensgrenzen eingehalten sind. 2. Es bedeutet eine Überschreitung der Ermessensgrenzen, wenn die Ablehnung der Aussetzung der Verhandlung bezüglich einer Klage über Annahmeverzugslohn für den Zeitraum nach dem Kündigungstermin damit begründet wird, im bereits zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen (noch nicht rechtskräftigen) Kündigungsschutzprozess seien Zeugen vernommen worden und damit stehe auch der Annahmeverzug für das Erstgericht fest. 3. Im Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 Ta 169/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Schlagworte: | Gleichbehandlungsgrundsatz - Sozialplan - Eigenkündigung - Stichtagsprüfung |
| Leitsatz: | Vereinbaren die Betriebspartner in einem Sozialplan, dass Abfindungen erst bei Ausscheiden nach Verstreichung eines Stichtags beansprucht werden können, ist dies - soweit diese Regelung auch für Arbeitgeberkündigungen gilt - nicht zu beanstanden, wenn es für den Stichtag nachvollziehbare Gründe gibt. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 177/06 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Schlagworte: | Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG, Anforderungen an den Widerspruch |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber kann auch dann im Verfahren nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung eines gekündigten Arbeitnehmers entbunden werden, wenn eine Weiterbeschäftigungspflicht mangels Vorliegens eines ordnungsgemäßen Betriebsratswiderspruches letztlich nicht bestand. Dies folgt aus dem Zweck des besonderen Eilverfahrens des § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG und dem unterschiedlichen Prüfungsmaßstab (Ordnungsmäßigkeit des Betriebsratswiderspruches einerseits, Offensichtlichkeitsprüfung der Entbindungsvoraussetzung des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG andererseits). 2. Ein Widerspruch des Betriebsrats ist auch dann "offensichtlich unbegründet" im Sinne des § 102 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 BetrVG, wenn er sich schon seinem Wortlaut nach eindeutig nicht auf einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG abschließend aufgeführten Widerspruchsgründe bezieht. Dies ist der Fall, wenn der Betriebsrat dem Antrag auf Zustimmung zur krankheitsbedingten Kündigung mit der Begründung widersprochen hat, der Arbeitgeber habe das betriebliche Eingliederungsmanagement nicht durchgeführt. 3. Vortrag und Glaubhaftmachung von Eilbedürftigkeit ist im Verfahren nach § 102 Abs. 5 S. 2 BetrVG nicht erforderlich. 4. Im Hinblick auf die durch Verkündung eintretende Gestaltungswirkung der Entbindung ist eine "Vollziehung" der einstweiligen Verfügung durch Zustellung im Parteibetrieb nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 458/06 | |