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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum07 / 2006 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 07 / 2006



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Beschluss, 4 Ta 100/06 vom 27.07.2006

Rechtsgebiete:RVG, BetrVG
Schlagworte:Zustimmungserzwingungsverfahren gem. § 101 BetrVG
Leitsatz:Ermessenfehlerfreie Entscheidung des Erstgerichts, wenn in einem Zustimmungserzwingungsverfahren, die Eingruppierung von vier Arbeitnehmer betreffend, nur einmal der volle Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG in Ansatz gebracht wird und für jeden weiteren Einzelfall nur ein Bruchteil davon.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 4 Ta 100/06



LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 (9) Sa 927/05 vom 26.07.2006

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:vom Rechtsanwalt eingereichte Klage ohne ausdrücklichen Klageantrag
Leitsatz:Auch die von einem Rechtsanwalt eingereichte Kündigungsschutzklage muss noch keinen ausformulierten Klageantrag enthalten, um die Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG zu wahren.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 4 (9) Sa 927/05

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 Ta 108/06 vom 14.07.2006

Rechtsgebiete:RVG, BRAGO, GKG
Schlagworte:Kündigungsschutzantrag, Annahmeverzugsansprüche, wirtschaftliche Indentität
Leitsatz:1. Das Verbot der reformatio in peius gilt nicht bei der Streitwertbeschwerde eines Rechtsanwaltes, wenn das Gericht den Streitwert nach §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 GKG festgesetzt hat.

2. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, den Antrag auf künftige Gehaltszahlung neben dem Kündigungsschutzantrag wegen wirtschaftlicher Identität nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden.

3. Dies gilt auch dann, wenn der Kläger zusätzlich zum Antrag auf künftige Gehaltszahlungen rückständige Gehaltszahlungen, die der Höhe nach nicht streitig sind, mit einklagt (hier: durch zeitabschnittsweise Umstellung des Klageantrags).
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 Ta 108/06

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 Ta 102/06 vom 13.07.2006

Rechtsgebiete:GKG
Schlagworte:Streitwert, mehrere Beklagte
Leitsatz:1. Die Streitwertfestsetzung auf 3 Bruttomonatsgehälter unter Berücksichtigung der Wertbegrenzung des § 42 Abs. 4 Satz 1 GKG ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Kläger neben dem gegen den kündigenden Insolvenzverwalter gerichteten Klageantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung den behaupteten Betriebsübernehmer auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses bei diesem verklagt hat.

2. Sind auf Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen beteiligt, so ist der Streitwert für diese Personen gegebenenfalls unterschiedlich festzusetzen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 Ta 102/06


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