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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum08 / 2004 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 08 / 2004



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Beschluss, 9 Ta 62/04 vom 27.08.2004

Rechtsgebiete:ArbGG, ArbNErfG
Schlagworte:Rechtsweg, Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für betriebliche Verbesserungsvorschläge
Leitsatz:Für Vergütungsklagen des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber wegen eines betrieblichen Verbesserungsvorschlages ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Gerichten für Arbeitssachen aus § 2 Abs. 1 Ziff. 3a ArbGG, in Bezug auf einfache technische Verbesserungsvorschläge i.S.d. § 20 Abs. 2 ArbNErfG und sonstige (nicht-technische) Verbesserungsvorschläge, und aus § 2 Abs. 2a ArbGG, soweit es sich um einen qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlag i.S.d. § 20 Abs. 1 ArbNErfG handelt.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 9 Ta 62/04



LAG-NUERNBERG – Urteil, 9 Sa 923/03 vom 20.08.2004

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Außerordentliche Kündigung einer Pflegekraft
Leitsatz:Nicht jede vorsätzlich oder fahrlässig begangene Körperverletzung zum Nachteil einer zu betreuenden Person führt bei bisher mehrjähriger beanstandungsfreier Tätigkeit einer Pflegekraft zur Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist; vielmehr ist eine Handlung im Affekt schuldmindernd zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 9 Sa 923/03

LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 439/04 vom 17.08.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, ZPO
Schlagworte:Einstweilige Verfügung auf Weiterbeschäftigung gem. § 102 Abs. 5 BetrVG, Anforderungen an den Widerspruch
Leitsatz:1. Zumindest dann, wenn der Betriebsratsvorsitzende auskunftsbereit ist, muss der die Weiterbeschäftigung nach § 102 Abs. 5 BetrVG einklagende Arbeitnehmer sich näher äußern, falls der Arbeitgeber die ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 2 BetrVG bestreitet.

2. Sind im Widerspruch des Betriebsrats nach § 102 Abs. 3 Nr. 1 BetrVG die für sozial stärker gehaltenen Arbeitnehmer nicht konkret benannt, muss der die Weiterbeschäftigung einklagende Arbeitnehmer im einzelnen darstellen, warum aus den allgemeinen Angaben für den Arbeitgeber eindeutig ersichtlich ist, welche Arbeitnehmer gemeint sind.

3. Die Widerspruchsbegründung, der Arbeitnehmer könne mit seinen bisherigen Arbeiten weiterbeschäftigt werden, genügt den Anforderungen des § 102 Abs. 3 BetrVG ebenso nicht wie die Begründung, nach Fortbildung könne der Arbeitnehmer auf einem neu einzurichtenden Arbeitsplatz anderen Beschäftigten zuarbeiten.

4. Die Kammer bleibt dabei, dass auch für die Weiterbeschäftigungsverfügung nach § 102 Abs. 5 S. 1 BetrVG ein Verfügungsgrund erforderlich ist.

5. Betreibt der Arbeitnehmer das Verfügungsverfahren nicht mit dem nötigen Nachdruck - was etwa durch Einreichen der Berufungsbegründung erst nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zum Ausdruck kommt -, zeigt er, dass ein Eilbedürfnis offenbar nicht gegeben ist.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 439/04


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