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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum06 / 2004 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 06 / 2004



Insgesamt sind 6 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 5 bis 8:


LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 Ta 89/04 vom 09.06.2004

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Ersatz der Reisekosten des auswärtigen, nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts
Leitsatz:1. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwalts ist bei Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten § 91 Abs. 1 ZPO (nicht: § 91 Abs. 2 ZPO).

2. Kosten des nicht am Gerichtsort und nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts wegen Reisen zum Gericht sind erstattungsfähig, wenn ein Informationsgespräch zwischen Partei und Rechtsanwalt erforderlich ist und durch die Anreise keine Mehrkosten entstehen im Vergleich zu den sich bei einer (fiktiven) Anreise vom Wohnort/Sitz der Partei ergebenden Kosten.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 Ta 89/04



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 136/04 vom 08.06.2004

Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Schlagworte:Kündigung bei Ablehnung einer Gehaltsreduzierung, Vorrang der Änderungskündigung, Wiederholungskündigung
Leitsatz:1. Eine Trotz- oder Wiederholungskündigung liegt nicht vor, wenn das Arbeitsgericht die erste Kündigung mit der Begründung für unwirksam erklärt hat, nach dem Vortrag des Arbeitgebers sei "nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Arbeitsplatz in Wegfall geraten sei", und der Arbeitgeber eine neue betriebsbedingte Kündigung ausspricht und seinen Sachvortrag nunmehr präzisiert.

2. Zeigt der Arbeitgeber durch ein Angebot zur Weiterbeschäftigung zu deutlich verringerten Bezügen, dass eine Beschäftigung möglich wäre, so ist der Ausspruch einer Beendigungskündigung nicht aus betrieblichen Gründen "bedingt" nach § 1 Abs. 2 KSchG.

3. Lehnt der Arbeitnehmer die Gehaltsreduzierung mit sofortiger Wirkung kategorisch ab, erklärt er sich aber zu Verhandlungen über eine Reduzierung nach Ablauf der Kündigungsfrist bereit, muss der Arbeitgeber nach dem Grundsatz des "Vorrangs der Änderungskündigung" eine solche aussprechen; eine gleichwohl ausgesprochene Beendigungskündigung ist sozial nicht gerechtfertigt.

4. Haben sich sämtliche anderen Vertriebsleiter zu einer Gehaltsreduzierung mit sofortiger Wirkung einverstanden erklärt, dann ist eine Auflösung allein des Verkaufsgebiets des widersprechenden Arbeitnehmers willkürlich, stellt die Kündigung allein dieses Arbeitnehmers eine Maßregelung dar; sie ist daher nach §§ 242, 612a BGB unwirksam. Im übrigen wäre trotz der nunmehr deutlich unterschiedlichen Vergütung eine soziale Auswahl zwischen den Vertriebsleitern durchzuführen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 136/04


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