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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum02 / 2004 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 02 / 2004



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 325/02 vom 17.02.2004

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Schlagworte:Menge der Arbeitszeit bei streitiger Vertragsgestaltung, Arbeit auf Abruf, Ausforschungsbeweis
Leitsatz:1. Lässt sich bei streitigem Parteivortrag nicht feststellen, welche Vereinbarungen über die Menge der Arbeitszeit getroffen wurden, kommt der monatelangen tatsächlichen Durchführung erhebliches Gewicht für die Auslegung der zugrunde zu legenden Absprachen zu.

2. Eine Vereinbarung mit dem Inhalt, der Arbeitnehmer bekomme nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden gezahlt, ist wegen Umgehung des Kündigungsschutzes unwirksam. In einem solchen Fall ist die bisherige durchschnittliche Arbeitsmenge zugrunde zu legen; der Arbeitnehmer kann Weiterzahlung der Vergütung in dieser Höhe verlangen.

3. Vereinbaren die Parteien, der Arbeitnehmer müsse sich zur Zuweisung der Arbeit bereithalten und telefonisch erreichbar sein, muss der Arbeitgeber, der das Fehlen dieser Mitwirkung behauptet, im Bestreitensfall im Einzelnen substantiiert darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Zeiten er vergeblich versucht hat, den Arbeitnehmer zu kontaktieren. Ein Zeugenangebot ohne solchen substantiierten Vortrag ist als Ausforschungsbeweis einer Beweiserhebung nicht zugänglich.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 325/02



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 518/03 vom 17.02.2004

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Soziale Auswahl: Darlegungs- und Beweispflicht für die einseitige Versetzbarkeit des Arbeitnehmers mittels Direktionsrechts
Leitsatz:1. Findet sich in einem Arbeitsvertrag keine Versetzungsklausel, so ist eine einseitige Versetzungsmöglichkeit durch Direktionsrecht des Arbeitgebers an einen anderen Ort außerhalb des Betriebes - und sei dieser auch nur 13 km entfernt - nicht gegeben.

2. Diese fehlende Zuweisungsmöglichkeit hindert auch die Einbeziehung der an dem anderen Ort noch beschäftigten Arbeitnehmer in die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, weil der Vergleichbarkeit die fehlende rechtliche Austauschbarkeit entgegensteht. Die nunmehr angesichts der ausgesprochenen Kündigung erklärte Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Einsatz an diesem weiteren Betriebsort ändert hieran nichts.

3. Lässt sich mangels Vorhandenseins eines schriftlichen Anstellungsvertrages nicht klären, ob der Arbeitnehmer ohne sein Einverständnis auch an einen anderen Ort versetzt werden könnte, so geht dies zu seinen Lasten. Für die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl trägt nach eindeutiger gesetzlicher Regelung (§ 1 Abs. 3 S. 3 KSchG) der Arbeitnehmer die Beweislast.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 518/03

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 9 TaBV 24/03 vom 13.02.2004

Rechtsgebiete:BetrVG, WO
Leitsatz:1. Ein schuldhafter Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages gemäß § 7 Abs. 2 WO liegt nur dann vor, wenn es der Vorsitzende des Wahlvorstandes unterlassen hat, eine sofortige Sitzung des Wahlvorstandes anzuberaumen, obwohl nach Einreichung eines fehlerhaften Wahlvorschlages bis zum Ablauf der Einreichungsfrist ein ausreichender Zeitraum für die Prüfung des Wahlvorschlages, die Vorbereitung der Sitzung und die Ladung der Mitglieder des Wahlvorstandes zur Verfügung gestanden hätte.

2. Ein Verstoß gegen die Pflicht zur unverzüglichen Prüfung eines Wahlvorschlages führt dann nicht zur Anfechtbarkeit der Wahl im Rahmen des § 19 Abs. 1 BetrVG, wenn in einer sofort einberufenen Sitzung des Wahlvorstandes keine Maßnahme mehr möglich gewesen oder getroffen worden wäre, die zu einer Behebung des festgestellten Mangels noch vor Ablauf der Einreichungsfrist geführt hätte.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 9 TaBV 24/03

LAG-NUERNBERG – Urteil, 5 Sa 1051/01 vom 12.02.2004

Rechtsgebiete:ArbGG
Schlagworte:Anforderungen an den Inhalt einer Berufungserwiderung
Leitsatz:Fehlt es im Berufungsverfahren an jeglichem Vorbringen des Berufungsbeklagten zur Sache, so gilt das tatsächliche Vorbringen des Berufungsführers als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 5 Sa 1051/01


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