JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 01 / 2004
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Schlagworte: | Besonderer Kündigungsschutz der Initiatoren einer Betriebsratswahl, Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat |
| Leitsatz: | 1. § 15 Abs. 4 und 5 KSchG sind auch hinsichtlich der durch § 15 Abs. 3 a KSchG geschützten Initiatoren einer Betriebsratswahl anwendbar. 2. Bei der Stilllegung eines Betriebsteils mit eigenem Betriebsrat (§ 4 Satz 1 BetrVG) kommt nur § 15 Abs. 4 KSchG und nicht § 15 Abs. 5 KSchG zur Anwendung. Rechtsmittel ist zugelassen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 5 Sa 607/03 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, KSchG |
| Schlagworte: | Kündigung wegen zustimmender Äußerungen zum Terroranschlag vom 11. September 2001, Auflösungsantrag wegen Öffentlichwerden der Äußerungen |
| Leitsatz: | 1. Die Äußerungen eines aus dem Libanon stammenden Arbeitnehmers während des Ansehens der Fernsehbilder vom Terroranschlag vom 11. Sept. 2001 im Aufenthaltsraum zu Kollegen sind als Grund für eine außerordentliche oder ordentliche Kündigung nicht geeignet, wenn sie größere Störungen des Betriebsfriedens nicht verursacht haben. 2. Die Äußerungen, "die Anschläge seien zu begrüßen, damit die Amerikaner wüssten, wie Krieg im eigenen Land sei," und "hierfür seien noch viel zu wenige Menschen umgekommen" zeigen auch keine derart menschenverachtende Gesinnung, dass man bei einem Pflegehelfer im Krankenhaus auf die Gefahr schließen könnte, dieser würde sich gegenüber amerikanischen Patienten in irgendeiner Weise negativ verhalten. Der Wegfall des Vertrauens in den Arbeitnehmer erscheint hierdurch nicht gerechtfertigt. 3. Die Äußerungen rechtfertigen selbst dann keinen Auflösungsantrag, wenn sie in der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Die behaupteten Gefahren, das Klinikum einer Großstadt erhalte hierdurch ein negatives Image und amerikanische Patienten könnten sich hierdurch abgeschreckt fühlen, erscheinen ohne das Hinzutreten weiterer Umstände als zu abstrakt. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 128/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, persönliche Abhängigkeit, fristlose Kündigung eines befristeten Vertrags, Annahmeverzug des Arbeitgebers |
| Leitsatz: | 1. Haben die Vertragsparteien ihr Rechtsverhältnis, das die Erbringung von Diensten gegen Entgelt zum Inhalt hat, ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnet, genügt es, wenn der Vertragsinhalt für einen Arbeitsvertrag typische Regelungen enthält. Es müssen keine Umstände hinzutreten, aus denen sich ergibt, dass ein für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses erforderliches Maß an persönlicher Abhängigkeit gegeben ist. 2. Ein vom Erblasser begründetes - ordentlich nicht kündbares - befristetes Arbeitsverhältnis kann von dem Erben nicht aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig außerordentlich gekündigt werden, solange das Resterbe erlaubt, die Nachlassverbindlichkeiten zu erfüllen. 3. Der Arbeitgeber, der die Existenz eines Arbeitsverhältnisses bestreitet und nicht bereit ist, erforderliche Mitwirkungshandlungen zu erbringen, gerät auch ohne tatsächliches oder wörtliches Angebot der Arbeitsleistung in Annahmeverzug, § 296 Satz 1 BGB. Rechtsmittel ist zugelassen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 9 (2) Sa 653/02 | |
| Rechtsgebiete: | BUrlG, BGB, NachwG, TVG |
| Schlagworte: | Urlaub, Wahrung tariflicher Verfallsfristen |
| Leitsatz: | 1. Im noch laufenden Urlaubsjahr ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, nach dem Entlassungstermin die Abgeltung des Urlaubs für dieses Jahr innerhalb geltender tariflicher Ausschlussfristen geltend zu machen. 2. Eine Vertriebsfirma unterfällt auch dann, wenn sie im Konzernverbund tätig wird, dem MTV Groß- und Außenhandel, soweit es sich bei ihr um keinen unselbständigen Teil eines Produktionsbetriebes handelt. 3. Vor Inkrafttreten des Nachweisgesetzes begründet der fehlende Hinweis auf eine zu beachtende Ausschlussfrist bei eigener Unkenntnis des Arbeitgebers keinen Schadensersatzanspruch. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 9 (6) Sa 651/02 | |