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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum12 / 2003 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 12 / 2003



Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Urteil, 2 Sa 143/03 vom 09.12.2003

Rechtsgebiete:ZPO
Schlagworte:Parteierweiterung auf Beklagtenseite in 2. Instanz
Leitsatz:Eine Parteierweiterung auf Beklagtenseite in 2. Instanz ist nur in Ausnahmefällen (Zustimmung des neuen Beklagten oder rechtsmissbräuchliche Verweigerung der Zustimmung) möglich.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 2 Sa 143/03



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 676/02 vom 09.12.2003

Rechtsgebiete:KSchG, BGB, GG, KSchG, ZPO
Schlagworte:Anfechtung des Arbeitsvertrags wegen Täuschung des Arbeitnehmers über die Absicht, seinen Hauptwohnsitz in der Nähe des Betriebssitzes zu nehmen, Kündigung wegen Weigerung, den vertraglich vereinbarten Wohnsitzwechsel vorzunehmen, Nichtbefolgung von Anweisungen, fehlende Eignung des Arbeitnehmers, Druck von Kollegen und Vorgesetzten, Auflösungsantrag wegen Beschwerden von Kollegen und falscher Angaben des Arbeitnehmers im Zeugnisprozess.
Leitsatz:1.

Auch wenn sich der Arbeitnehmer im Anstellungsvertrag verpflichtet, seinen Hauptwohnsitz mit Familie in der Nähe des Betriebes zu nehmen, berechtigt dies den Arbeitgeber selbst dann nicht zur Anfechtung des Arbeitsvertrages nach § 123 BGB, wenn diese Absicht nie bestand, weil diese Verpflichtung zumindest dann, wenn es nachvollziehbare in Zusammenhang mit der Arbeitsleistung stehende Gründe hierfür nicht gibt, rechtlich nicht bindend ist. Insoweit gelten die für das Fragerecht des Arbeitgebers bei Vertragsschluss entwickelten Grundsätze entsprechend.

2.

Beruft sich der Arbeitgeber darauf, die Vorgesetzten und Kollegen des Arbeitnehmers wollten mit diesem nicht mehr zusammenarbeiten, genügt dies für Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG und für die Auflösung nach § 9 KSchG nur dann, wenn solche Äußerungen im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung gefallen sind und wenn der Arbeitgeber ernsthaft mit der Abkehr dieser Mitarbeiter im Fall des Weiterarbeitens des Klägers rechnen müsste. Erforderlich ist auch, dass der Arbeitgeber zunächst versucht hat, einen Ausgleich mit den Mitarbeitern zu schaffen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 676/02

LAG-NUERNBERG – Urteil, 9 (5) Sa 841/02 vom 05.12.2003

Rechtsgebiete:KommZG, BGB
Schlagworte:Außerordentliche Kündigung der Angestellten eines Zweckverbands durch den Verbandsvorsitzenden
Leitsatz:1. Für die Kündigung einer Angestellten des Zweckverbandes ist gemäß Art. 38 Abs. 2 KommZG der Verbandsausschuss zuständig. Dieser kann die Kündigungsbefugnis - jedenfalls ohne eine entsprechende Regelung in der Verbandssatzung - nicht wirksam auf den Verbandsvorsitzenden übertragen.

2. Eine nach den §§ 180, 177 Abs. 1 BGB mögliche Genehmigung der vom Verbandsvorsitzenden ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung durch den Verbandsausschuss kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem dieser von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen in Kenntnis gesetzt worden ist.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 9 (5) Sa 841/02


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