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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum10 / 2003 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 10 / 2003



Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Urteil, 2 Sa 398/03 vom 29.10.2003

Rechtsgebiete:BetrAVG
Schlagworte:Widerruf betrieblicher Alterversorgung
Leitsatz:Auch nach der Neufassung des § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 BetrAVG kommt gegenüber Versorgungsempfängern ein Widerruf betrieblicher Versorgungsleistungen nur in Betracht, wenn eine vorherige Zustimmung des PSV vorliegt oder eine gerichtliche Entscheidung über die Einstandspflicht des PSV vom Versorgungsschuldner erstritten wurde.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 2 Sa 398/03



LAG-NUERNBERG – Beschluss, 7 Ta 174/03 vom 23.10.2003

Rechtsgebiete:ZPO, KSchG
Schlagworte:Prozesskostenhilfeantrag und bedingte Kündigungsschutzklage, nachträgliche Zulassung
Leitsatz:1. Stellt eine Klagepartei gleichzeitig einen Prozesskostenhilfeantrag und einen für den Fall der Prozesskostenhilfebewilligung bedingten Kündigungsschutzantrag, so kommt einer Prozesskostenhilfebewilligung keine Rückwirkung zu. Wird über den Prozesskostenhilfeantrag erst nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG entschieden, steht damit gleichzeitig fest, dass die Erfolgsaussicht der Kündigungsschutzklage fehlt, der Prozesskostenhilfeantrag ist abzuweisen. Es bleibt unentschieden, ob eine Kündigungsschutzklage zulässigerweise unter der Bedingung der Prozesskostenhilfebewilligung erhoben werden kann.

2. Eine Erfolgsaussicht lässt sich bei einer nach Ablauf der Frist des § 4 KSchG erfolgenden Prozesskostenhilfeentscheidung auch nicht mit der Möglichkeit einer nachträglichen Klagezulassung begründen. Die Mittellosigkeit der Klagepartei ist kein Zulassungsgrund, da die Klagepartei ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts selbst Kündigungsschutzklage erheben kann und hierfür eine Gebührenvorschusspflicht nicht besteht.

3. Auch die enttäuschte Hoffnung auf eine zeitnahe positive Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Prozesskostenhilfeantrag stellt keinen Zulassungsgrund dar.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 7 Ta 174/03


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