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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum08 / 2003 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 08 / 2003



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Urteil, 8 Sa 142/03 vom 28.08.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Rückforderung verdienten Arbeitsentgelts aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
Leitsatz:Keine Rückforderung bereits verdienten Entgelts; auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer Leistungen erbringt, für die ihm die Qualifikation fehlt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er die vertraglich geschuldete Leistung rein tatsächlich voll erbracht hat.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 8 Sa 142/03



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 Sa 709/02 vom 19.08.2003

Rechtsgebiete:MTV Angestellte d. Druckindustrie Bayern
Schlagworte:Tarifliche Jahresleistung, Fälligkeit einer anteiligen Leistung bei Ausscheiden im Kalenderjahr, Ausschlussfristen
Leitsatz:§ 9 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie in Bayern ist - in Verbindung mit Anhang 2 Erläuterungen hierzu - dahingehend zu verstehen, dass eine anteilige Jahreszahlung in den Fällen, in denen der Angestellte nach arbeitgeberseitiger Kündigung im Laufe des Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, mit dem Ausscheiden und nicht erst am 31.12. des Kalenderjahres fällig wird.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 709/02

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 9 (4) TaBV 48/02 vom 18.08.2003

Rechtsgebiete:AÜG, BetrVG
Schlagworte:Anfechtung der Betriebsratswahl wegen Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen der §§ 8, 9 BetrVG
Leitsatz:Die einem anderen Konzernunternehmen gemäß § 1 Abs. 3 Ziffer 2 AÜG überlassenen Mitarbeiter sind bei der Wahl des Betriebsrates im aufnehmenden Betrieb weder wählbar gemäß § 8 BetrVG noch bei der Ermittlung der Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG zu berücksichtigen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 9 (4) TaBV 48/02

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 Ta 98/03 vom 01.08.2003

Rechtsgebiete:BRAGO, GKG, ArbGG
Schlagworte:Streitwertfestsetzung bei Vergleich, Notwendigkeit zur abschnittsweisen Festsetzung, keine Werterhöhung bei Feststellungsantrag und allgemeinem Fortbestehensantrag, Antrag auf wiederkehrende Leistungen
Leitsatz:1. Auch dann, wenn Gerichtsgebühren entfallen, weil sich die Parteien verglichen haben, oder die Klage zurückgenommen worden ist, ist der Streitwert für ehemals rechtshängige Ansprüche nach § 9 BRAGO i.V.m. § 24 GKG festzusetzen.

2. Ändern sich die Streitgegenstände im Laufe des Verfahrens, ist der Streitwert abschnittsweise festzusetzen.

3. Dem Arbeitsgericht steht bei der Festsetzung ein Ermessenspielraum zu, der nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist. Das Landesarbeitsgericht hat keine eigene, hiervon unabhängige Ermessensentscheidung zu treffen (ständige Rechtsprechung des LAG Nürnberg).

4. Ein neben dem Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch eine vereinbarte Befristung nicht aufgelöst worden ist, gestellter allgemeiner Fortbestehensantrag ist nach Sinn und Zweck des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht werterhöhend anzusetzen. Insoweit gilt dasselbe wie beim Zusammentreffen von punktuellem Kündigungs- und allgemeinem Fortbestehensantrag (hierzu LAG Nürnberg vom 01.07.2003, 6 Ta 85/03).

5. Stellt der Kläger neben den Feststellungsanträgen Antrag auf künftige Zahlungen monatlichen Gehaltes, so ist der Wert dieses Streitgegenstandes in denjenigen Fällen, in denen über die Höhe des Gehalts nicht gestritten wird und in denen das Bestehen oder Nichtbestehen des Anspruches auf Zahlung der künftigen Gehälter allein vom Ausgang des Feststellungsantrags abhängt, durch den Wertrahmen des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG begrenzt. Im Übrigen liegt wirtschaftliche Identität mit dem Feststellungsantrag vor, so dass der Antrag nicht werterhöhend wirkt.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 Ta 98/03


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