JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 07 / 2003
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| Rechtsgebiete: | BetrVG, MTV |
| Schlagworte: | Beteiligung des Betriebsrats bei der "Ausgruppierung" eines Angestellten, persönlicher Geltungsbereich des MTV für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie, Anforderungen an eine den Anforderungen des § 99 Abs. 2 BetrVG genügende Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats |
| Leitsatz: | 1. Der persönliche Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie stellt in § 1 Ziff. 3 (II)d) allein auf die Höhe des vereinbarten Entgelts ab, unabhängig von der Qualifikation des Arbeitnehmers und der sonstigen Ausgestaltung seiner Position. 2. Bei der "Ausgruppierung" aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrages besteht dann kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG, wenn es auf die Erfüllung oder Nichterfüllung bestimmter Tarifmerkmale für die Wirksamkeit der Ausgruppierung nicht ankommt. 3. Selbst wenn man ein solches Mitbestimmungsrecht annimmt, kann sich die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG nur auf die Prüfung beziehen, ob der Angestellte Anspruch auf ein 25% der Vergütungsgruppe VII übersteigendes Gehalt hat. Widerspricht der Betriebsrat nicht mit einer diese Frage betreffenden Begründung, gilt seine Zustimmung nach § 99 Abs. 3 BetrVG als erteilt. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 (8) TaBV 26/01 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BRAGO, GKG |
| Schlagworte: | Streitwert bei Kündigungsschutzklage mit allgemeinem Feststellungsantrag |
| Leitsatz: | Werden punktueller Kündigungsschutzantrag und allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses in einer Klage anhängig gemacht, erhöht dies den auf drei Monatsgehälter begrenzten Streitwert des § 12 Abs. 7 S. 1 ArbGG nicht. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 Ta 85/03 | |