JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 04 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Leitsatz: | Äußert sich der Arbeitnehmer nicht, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der Arbeitgeber eine Direktversicherung nicht wie vereinbart im Wege der Entgeltumwandlung, sondern auf eigene Rechnung zu geänderten Bedingungen für ihn abführt, dann kann seine widerspruchslose Weiterarbeit als zustimmende Willenserklärung zur Änderung der vertraglichen Abrede zu verstehen sein. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 284/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Verfahrensrecht |
| Leitsatz: | 1. Das Arbeitsgericht hat über Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung alsbald zu entscheiden; eine Entscheidung in der alsbald nach Klageeingang stattfindenden Güteverhandlung ist als rechtzeitig anzusehen. 2. Dem Antrag ist zu entsprechen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Entscheidung einkommens- und vermögenslos ist. Ist noch kein Bescheid über Arbeitslosengeld ergangen, darf das Arbeitsgericht eine Frist zur Vorlage eines solchen Bescheides dann setzen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher Bescheid alsbald ergehen und Arbeitslosengeld rückwirkend bewilligt werden wird. Ist die Frist zu Recht gesetzt, kommt es für die Bewilligung auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Nachreichung der Unterlagen an. 3. Hat der Antragsteller die gesetzte Frist versäumt, ist der Antrag abzuweisen (§ 118 Abs. 2 S. 4 ZPO). Die nach Fristablauf erfolgte Einreichung der geforderten Angaben und Belege ändert hieran zumindest dann nichts, wenn der Prozess zum Zeitpunkt der Einreichung bereits abgeschlossen war. 4. Die Einreichung kann trotz der grundsätzlich eröffneten Möglichkeit, mit der Beschwerde neue Tatsachen vorzubringen (§ 571 Abs. 2 S. 1 ZPO), auch im Beschwerdeverfahren in diesem Fall nicht mehr berücksichtigt werden, weil § 118 Abs. 2 S. 4 ZPO der Vorschrift des § 571 Abs. 2 S. 1 ZPO als speziellere Vorschrift vorgeht. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 Ta 134/02 | |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Schlagworte: | Invalidenrente bei befristeter Erwerbsunfähigkeit, Abhängigkeit vom Ausscheiden des Arbeitnehmers |
| Leitsatz: | Es ist zulässig, in einer Betriebsrentenordnung die Zahlung der Invalidenrente bei befristeter Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit vom vorherigen Ausscheiden des Arbeitnehmers abhängig zu machen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 575/02 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG |
| Schlagworte: | Beschwerderücknahme, Auslegung der Rücknahmeerklärung, Anfechtung der Rücknahme, Rechtsnatur des Einstellungsbeschlusses |
| Leitsatz: | 1. Der Beschluss der Verfahrenseinstellung nach § 89 Abs. 4 S. 2 ArbGG hat jedenfalls im Fall der Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin deklaratorische, nicht konstitutive Bedeutung. 2. Die Erklärung der Rücknahme der Beschwerde ist als Prozesshandlung nicht anfechtbar. Eine Auslegung kommt nur in Betracht, wenn für das Gericht in der Erklärung oder im Zusammenhang mit der Erklärung Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Rücknahme in Wirklichkeit nicht gewollt war. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 TaBV 2/03 | |