JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 01 / 2003
Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | KschG, BGB |
| Schlagworte: | Kündigung wegen Krankheit, Umsetzungsmöglichkeit, Entgeltkürzung wegen behaupteter Leistungsmängel, mündliche Geltendmachung bei Schriftlichkeit erfordernder Ausschlussfrist. |
| Leitsatz: | 1. Eine wegen langanhaltender Krankheit ausgesprochene Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt, wenn eine mittels Direktionsrechts durchführbare Einsetzungsmöglichkeit in einer anderen Abteilung besteht, bei der Beeinträchtigungen durch die Krankheit nicht verliegen. Äußert sich der Arbeitgeber zum Sachvortrag des Arbeitnehmers nicht, eine solche Möglichkeit bestehe, geht dies nach § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG zu seinen Lasten. 2. Wird der Arbeitnehmer in die andere Abteilung versetzt, muss er Zahlung nach dem dortigen Zeitlohn hinnehmen, auch wenn er in der ursprünglichen Abteilung mit Akkordlohn vergütet worden ist. 3. Der Arbeitgeber hat im einzelnen darzulegen, nach welchen Maßstäben eine wegen behaupteter Minderleistungen durchgeführte weitere Entgeltkürzung durchgeführt worden ist. 4. Wendet sich der Arbeitnehmer dadurch gegen die Lohnkürzung, dass er gegenüber seinem Meister mündlich widerspricht, und erklärt dieser, er bekomme dann höheren Lohn, wenn er dieselben Leistungen bringe wie ein anderer Arbeitnehmer, dann ist die Berufung der Beklagten auf eine Schriftform erfordernde Ausschlussfrist nicht treuwidrig. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 (5) Sa 628/01 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbSchG |
| Schlagworte: | Mitbestimmung beim Betrieb einer Mobilfunkantenne, Reichweite der Mitbestimmung des Betriebsrats zum Gesundheitsschutz, Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch des Betriebsrats bei baulichen Änderungen ohne Einhaltung der Mitwirkungsrechte |
| Leitsatz: | 1. Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG setzt immer dann ein, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zum Gesundheitsschutz durchführt. Sie stellt kein Abwehrrecht gegen Baumaßnahmen des Arbeitgebers dar, die unter Umständen zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Arbeitnehmer führen könnten. 2. Bei Verstößen des Arbeitgebers gegen Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats nach § 90 BetrVG besteht kein "allgemeiner Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch" gegen die Baumaßnahme selbst. 3. Lässt der Eigentümer des Gebäudes, in dem sich der Betrieb befindet, auf dem zu betrieblichen Zwecken nicht genutzten Dach des Gebäudes eine Mobilfunkantenne aufstellen, löst dies Mitwirkungsrechte des Betriebsrats wegen baulicher Maßnahmen an "betrieblichen Räumen" im Sinne des § 90 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht aus. Die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde nicht eingelegt. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 (2) TaBV 39/01 | |