JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 12 / 2002
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | ArbGG, BetrVG, BetrAVG |
| Schlagworte: | Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung, präjudizielle Wirkung eines vorhergegangenen Beschlussverfahrens, Billigkeitskontrolle bei über 50-jährigen Arbeitnehmern. |
| Leitsatz: | 1. Ein rechtskräftiger Beschluss der Arbeitsgerichte im Verfahren zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über die Wirksamkeit und die Folgen einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung wirkt auch im Verhältnis zu den betroffenen Arbeitnehmern. 2. Die noch durchzuführende konkrete Billigkeitskontrolle führt nicht deswegen zur Aufrechterhaltung der Ansprüche auf die Altersversorgung, weil der Arbeitnehmer tariflich unkündbar ist und das 50. Lebensjahr schon überschritten hat. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 66/00 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung, Omnibusfahrer, Alkohol im Dienst |
| Leitsatz: | Auch ein nach gewisser Fahrzeit festgestellter Blut-Alkohol-Wert von "nur" 0,46 Promille kann bei einem Busfahrer, der mit diesem Promille-Wert Personen im öffentlichen Nahverkehr transportiert, die außerordentliche Kündigung ohne vorangegangene Abmahnung rechtfertigen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 480/01 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG, BGB |
| Schlagworte: | Auswahlrecht des Arbeitgebers für Sachmittelausstattung des Betriebsrats, Vollstreckbarkeit der Entscheidung. |
| Leitsatz: | 1. Der Arbeitgeber hat bei der Sachmittelausstattung des Betriebsrats ein Auswahlrecht, das der Betriebsrat bei seinem Antrag im Beschlussverfahren zu berücksichtigen hat. 2. Die Vollstreckung einer arbeitsgerichtlichen Entscheidung zur Sachmittelausstattung des Betriebsrats hat daher analog §§ 262 ff. BGB zu erfolgen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 TaBV 20/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, ZPO |
| Schlagworte: | Erteilung eines Arbeitszeugnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
| Leitsatz: | 1. Ein Zeugnisrechtsstreit wird nicht gemäß § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen und ist deshalb gegen den Gemeinschuldner fortzusetzen. 2. Der Insolvenzverwalter ist nur dann zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer nach Insolvenzeröffnung weiterbeschäftigt wurde. 3. Die Zeugnisunterschrift muss nicht ausnahmslos vom Arbeitgeber selbst oder einem gesetzlichen Vertreter erfolgen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Ta 137/02 | |