JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 07 / 2002
Insgesamt sind 2 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Bemessung einer arbeitsvertraglich vereinbarten Erfolgsbeteiligung, Auslegung von Erklärungen auf einer Abteilungsversammlung, Darlegungs- und Beweislast für die Ausübung billigen Ermessens. |
| Leitsatz: | 1. Haben die Arbeitsvertragsparteien vereinbart, der Arbeitnehmer erhalte zu seinem Gehalt eine Erfolgsbeteiligung, deren Höhe sich nach dem Betriebsergebnis richte, so hat der Arbeitgeber die Erfolgsbeteiligung nach billigem Ermessen festzulegen. 2. Stellt der Arbeitgeber auf einer Versammlung ein bestimmtes, künftig anzuwendendes System der Berechnung der Erfolgsbeteiligung vor, so hat er eine Leistungsbestimmung getroffen, in der Regel aber keine den Arbeitsvertrag ändernde Gesamtzusage abgegeben. 3. Hat der Arbeitgeber dieses System einige Jahre angewendet, so hat er bei der Neu-Festlegung im Einzelnen dazulegen und gegebenenfalls zu beweisen, warum nunmehr diese neue Festlegung billigem Ermessen entspricht. Legt er dies nicht dar, kann das Gericht davon ausgehen, dass das alte System weiterhin der Billigkeit entspricht. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 Sa 269/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Mobbing, Schadensersatz und Schmerzensgeld |
| Leitsatz: | 1. Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen Arbeitsunfähigkeit, die der Arbeitnehmer auf Mobbing zurückführt, können nur begründet sein, wenn der Arbeitnehmer zumindest Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder ihm nach § 278 oder § 831 BGB zurechenbarer Arbeitskollegen belegen kann. 2. Fehlerhafte Weisungen des Vorgesetzten, wie die Arbeitsleistung zu erbringen ist, stellen keine Pflichtwidrigkeiten dar. Der Arbeitgeber ist auch nicht aus Gründen der Fürsorgepflicht gegenüber dem Arbeitnehmer gehalten, die sachliche Richtigkeit der Weisungen des Vorgesetzten zu überprüfen. 3. Nimmt der Arbeitnehmer sich die fehlerhaften Weisungen so zu Herzen, dass er hiervon arbeitsunfähig wird, bestehen keine Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitgeber. 4. Befindet sich der Arbeitnehmer bereits im Stadium der Arbeitsunfähigkeit, so bedarf es besonderer Darlegungen dafür, dass weitere behauptete Pflichtwidrigkeiten des Arbeitgebers oder des Vorgesetzten kausal für das Weiterbestehen der psychischen und psychosomatischen Erkrankungen des Arbeitnehmers sind. *) Die Entscheidung entspricht dem Rechtsstand vor der BGB-Änderung ab 01.08.2002 |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 (3) Sa 154/01 | |