JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 06 / 2002
Insgesamt sind 3 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TV, BGB, BeschFG, TzBfG |
| Schlagworte: | Wechsel der Lohnsteuerklasse während der Altersteilzeit, Maßgeblichkeit für den Aufstockungsbetrag, Ausschluss der Altersermäßigung während der Altersteilzeit |
| Leitsatz: | 1. Die Änderung der Steuerklassenwahl eines Arbeitnehmers mit Wirkung des Beginns der Altersteilzeit ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nur zu beachten, wenn diese Änderung auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung abzustellen. 2. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die als Stundenreduzierung ausgestaltete Altersermäßigung für Lehrkräfte auch dann zu gewähren, wenn der Mitarbeiter Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 (3) Sa 190/01 | |
| Rechtsgebiete: | HGB |
| Schlagworte: | Begriffsbestimmung Handelsvertreter |
| Leitsatz: | 1. Ein Handelsvertreterverhältnis liegt nur vor, wenn die wesentlichen gesetzlich normierten Elemente, die das Bild des Handelsvertreters prägen, vorliegen. 2. Das ist nicht mehr anzunehmen, wenn a) der "Handelsvertreter" in einem Ladengeschäft für eine Getränkemarktkette anonyme Bargeschäfte mit Endverbrauchern tätigt und b) wegen der Anonymität der Bargeschäfte aa) vertragliche Bindungen zur Handelskette nicht vermittelt werden, bb) Berichte über einzelne Geschäfte und Kunden im Sinn des § 86 HGB nicht in Betracht kommen, cc) ein Ausgleichsanspruch nach § 89 b HGB ausscheidet, dd) eine Provision nach § 87 Abs. 3 Ziff. 1 HGB nach Beendigung des Vertragsverhältnisses wegen eines angebahnten Geschäftsabschlusses nicht entstehen kann. Rechtsmittel ist zugelassen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 2 Ta 175/01 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO, InsO |
| Leitsatz: | 1.Ob im Fall der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 Satz 1 ZPO im Rubrum der Schuldner oder der Insolvenzverwalter als Partei zu benennen ist, richtet sich danach, bei wem (noch oder wieder) die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners liegt. 2.Ist während der Unterbrechung des Verfahrens gemäß § 240 ZPO ein schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig gewordenes Rechtsmittel zu verwerfen, so ist der Insolvenzverwalter als Partei im Rubrum zu benennen, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners (noch) bei ihm liegt. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 Sa 801/01 | |