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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NürnbergVerkündungsdatum05 / 2002 

Landesarbeitsgericht Nürnberg

Entscheidungen 05 / 2002



Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NUERNBERG – Urteil, 1 Ta 78/02 vom 29.05.2002

Rechtsgebiete:ZPO, ArbGG
Leitsatz:In einer arbeitsgerichtlichen Bestandsstreitigkeit kommt die Aussetzung nach § 149 Abs. 1 ZPO nur in Betracht, wenn besonders gewichtige Umstände für den Vorrang des Ermittlungs- oder Strafverfahrens streiten.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 1 Ta 78/02



LAG-NUERNBERG – Urteil, 6 (2) Sa 347/01 vom 28.05.2002

Rechtsgebiete:ZPO, BGB, SGB IV
Schlagworte:Arbeitnehmereigenschaft Kurierdienstfahrer, Steuer und Sozialversicherung, Auslegung des Arbeitsvertrags/ Bedeutung praktischer Handhabung
Leitsatz:1. Das Interesse an der Feststellung, ein auf Selbständigenbasis vereinbartes und durchgeführtes Rechtsverhältnis (hier: Kurierdienstfahrer) sei als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, erlischt in der Regel mit der unstreitigen Beendigung dieses Rechtsverhältnisses. Dies gilt auch, wenn das Rechtsverhältnis im Laufe des Gerichtsverfahrens endet.

2. Die erklärte Bereitschaft der Sozialversicherungsträger, im Falle der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft durch die Arbeitsgerichte Ermittlungen über die Möglichkeit zur Nachforderung von Beitragsleistungen durch den Auftraggeber/Arbeitgeber anzustellen, kann ein Feststellungsinteresse nicht begründen (wie BAG vom 21.06.2000, 5 AZR 782/98), ebenso wenig wie Stundungen des Finanzamts und der Berufsgenossenschaft im Hinblick auf das arbeitsgerichtliche Verfahren. Ein Vertrauensschutz auf frühere zum Teil abweichende BAG-Entscheidungen besteht nicht.

3. Ein Antrag auf Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen "an die zuständige Krankenkasse" ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig. Darüber hinaus fehlt im Hinblick auf die Vorschrift des § 28h SGB IV das Rechtsschutzinteresse.

4. Wäre die Tätigkeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren, wäre der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber nicht verpflichtet, Sozialversicherungsbeiträge und Steuern rückwirkend nachzuzahlen: Solche Ansprüche stünden allein den Sozialversicherungsträgern und den Finanzbehörden zu.

5. Werden im Prozess weder schriftliche noch mündliche Absprachen der Parteien über die Berechnung von Provisionsansprüchen angeführt, dann hat die jahrelang unbeanstandete praktische Durchführung Indizwirkung für einen entsprechenden Willen der Parteien. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber Abzüge für eigene Auslagen und Aufwendungen gemacht hat.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 6 (2) Sa 347/01

LAG-NUERNBERG – Beschluss, 6 (5) TaBV 29/01 vom 28.05.2002

Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Schlagworte:Betriebsratsschulung, Beschlussfassung, Erforderlichkeit
Leitsatz:1. Auch vier Wochenschulungen mit den Themen "Einführung ins Betriebsverfassungsrecht", "Mitbestimmungsrechte bei Kündigung", "Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen" und "Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG" können für neu gewählte Betriebsratsmitglieder erforderliche Grundschulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein, für die ein besonderer Nachweis der Erforderlichkeit der Kenntniserlangung nicht geführt werden muss.

2. Der Besuch dieser vier Schulungen ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn während dieser Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt werden, die den Besuch eigener Grundschulungen zum Thema Arbeitsrecht überflüssig werden lassen.

3. Beschließt der Betriebsrat einen "Seminarplan", der einzelne Schulungsmaßnahmen enthält, die nicht als erforderlich erscheinen, dann führt dies nicht zur automatischen Unwirksamkeit der Entsendung anderer Betriebsratsmitglieder zu für sich betrachtet erforderlichen anderen Schulungsmaßnahmen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 6 (5) TaBV 29/01

LAG-NUERNBERG – Urteil, 4 Ta 80/02 vom 27.05.2002

Rechtsgebiete:ZPO
Leitsatz:Scheidet ein in einer Anwaltskanzlei angestellter Rechtsanwalt, der während seiner Zugehörigkeit zu dieser Kanzlei antragsgemäß der Prozesspartei im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet worden war, später aus dieser Kanzlei aus, steht keinem der verbliebenen Rechtsanwälte ein Beschwerderecht (hier: Aufhebung der Beiordnung bis zum Ausscheiden des beigeordneten Anwalts und statt dessen Beiordnung eines Mitglieds der verbliebenen Kanzlei bis zu diesem Zeitpunkt) zu.

Die Beiordnung erfolgt auf Antrag der Partei, nicht des/der Rechtsanwalts/Rechtsanwälte. Sie ist personen- nicht sozietätsbezogen.

Ein eigenes Antrags- oder Beschwerderecht gegen den Beiordnungsbeschluss steht, von den Fällen des § 48 Abs. 2 BRAGO abgesehen, nur der Partei zu.

Eine (spätere) Abänderung des Beiordnungsbeschlusses kann auch nicht im Einverständnis beider Rechtsanwälte erfolgen. Anspruchsberechtigt gegenüber der Staatskasse bleibt der beigeordnete Rechtsanwalt. Ob und inwieweit ein (finanzieller) Ausgleich stattzufinden hat, bleibt den Rechtsanwälten überlassen.
Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 4 Ta 80/02


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