JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 03 / 2002
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Leitsatz: | 1. Der Gegenstandswert eine Antrags in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, der auf Abbruch einer Betriebsratswahl zielt, ist unter Berücksichtigung der "Lage des Falles" gemäß § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAGO zu bestimmen. 2. Eine Wertfestsetzung allein nach der Größe des zu wählenden Betriebsrats ist abzulehnen, weil bei dieser typisierenden Betrachtungsweise nur ein einziger von mehreren heranzuziehenden Umständen erfasst würde, die "Lage des Falles" sich aber mehrschichtig darstellt. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 TaBV 13/02 | |
| Rechtsgebiete: | BRTV-Bau |
| Schlagworte: | Nichtanrechnung von Zeiten i.S.d. § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau |
| Leitsatz: | Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis i.S.d. § 12 Nr. 1.2 BRTV-Bau unterbrochen ist, werden bei der Berechnung der Dauer der Betriebszugehörigkeit eines Arbeitnehmers nicht mitgerechnet. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 5 Sa 851/01 | |
| Rechtsgebiete: | BRAGO |
| Leitsatz: | 1. Bei einer von mehreren Klägern eingereichten Klage liegt "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des § 7 Abs. 2 BRAGO vor, wenn zwischen den einzelnen Klagegegenständen ein innerer objektiver Zusammenhang besteht. 2. Der innere Zusammenhang wird durch die Summe der Faktoren bestimmt, die die Rechtssache in ihrer speziellen Eigenart prägen. 3. Werden die Löhne für geleistete Arbeit mehrerer Kläger in einem Rechtsstreit gegen den Arbeitgeber geltend gemacht, so kann es sich um dieselbe Angelegenheit handeln. Die Rechtsanwaltsgebühren sind dann nach dem Gesamtwert zu berechnen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Urteil, 7 Ta 43/02 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG 2001, WO zum BetrVG, ZPO |
| Leitsatz: | 1. Der Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn bei Durchführung der Betriebsratswahl lediglich mögliche Anfechtungsgründe nicht ausgeschlossen werden können und bei Abbruch der Betriebsratswahl eine betriebsratslose Zeit entstehen würde. 2. Der Wahlvorstand kann seine Entscheidung über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags jedenfalls dann korrigieren, wenn dadurch Wahlanfechtungsgründe entfallen und hierbei die Wochenfrist nach § 10 Abs. 2 WO gewahrt bleibt. 3. Eine Prüfung der Wahlvorschläge ist jedenfalls dann unverzüglich im Sinn des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO, wenn diese Prüfung noch am Tag der Einreichung der Wahlvorschläge erfolgt. 4. Ein Wahlvorschlag einer Gewerkschaft im Sinn des § 14 Abs. 5 BetrVG 2001 liegt nicht vor, wenn für den Wahlvorstand nicht erkennbar ist, dass der Wahlvorschlag auch als Wahlvorschlag einer Gewerkschaft eingereicht werden sollte. 5. Eine Anfechtungsberechtigung gegen Entscheidungen des Wahlvorstands haben (anders als bei der Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG) auch einzelne Arbeitnehmer, deren aktives oder passives Wahlrecht betroffen ist. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 2 TaBV 13/02 | |