JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Nürnberg > Verkündungsdatum > 01 / 2000
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| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Leitsatz: | Eine im Rahmen eines Prozessvergleichs im Kündigungsschutzverfahren gezahlte Abfindung zählt in zumutbarem Rahmen zu dem nach § 115 Abs. 2 Satz 1 ZPO einzusetzenden Vermögen. Die Zumutbarkeit des Einsatzes der Abfindungsleistung zum Tragen der Kosten der Prozessführung ist anhand von § 115 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V.m. § 88 Abs. 2 Ziff. 8 BSHG zu prüfen. |
| Volltext: LAG-NUERNBERG - Beschluss, 3 Sa 140/99 | |