JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Urteil vom 27.11.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 119/06
| Leitsatz: | 1. Der Kündigungsschutz des wegen Betriebsstilllegung gekündigten Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus § 15 Abs. 4 KSchG, nicht aus § 1 KSchG. 2. Eine Betriebsstilllegung liegt nicht vor, wenn 3 Altersteilzeitmitarbeiter während ihrer aktiven Phase noch 9/15/16,5 Monate über den behaupteten Stilllegungstermin hinaus mit - behaupteten - Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden. 3. Ist die Weiterbeschäftigung der Altersteilzeitmitarbeiter schon bei Ausspruch der Kündigung des Betriebsratsmitglieds beabsichtigt, ist die Kündigung des Betriebsratsmitglieds unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 15 Abs. 4, |
| Stichworte: | Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstilllegung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Würzburg 4 Ca 1049/05 S vom 01.12.2005 |
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