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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGUrteil vom 27.11.2007, Aktenzeichen: 7 Sa 119/06 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 7 Sa 119/06

Urteil vom 27.11.2007


Leitsatz:1. Der Kündigungsschutz des wegen Betriebsstilllegung gekündigten Betriebsratsmitglieds ergibt sich aus § 15 Abs. 4 KSchG, nicht aus § 1 KSchG.

2. Eine Betriebsstilllegung liegt nicht vor, wenn 3 Altersteilzeitmitarbeiter während ihrer aktiven Phase noch 9/15/16,5 Monate über den behaupteten Stilllegungstermin hinaus mit - behaupteten - Aufräumungs- und Abwicklungsarbeiten beschäftigt werden.

3. Ist die Weiterbeschäftigung der Altersteilzeitmitarbeiter schon bei Ausspruch der Kündigung des Betriebsratsmitglieds beabsichtigt, ist die Kündigung des Betriebsratsmitglieds unwirksam.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 15 Abs. 4,
Stichworte:Kündigung eines Betriebsratsmitglieds wegen Betriebsstilllegung,
Verfahrensgang:ArbG Würzburg 4 Ca 1049/05 S vom 01.12.2005

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