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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGUrteil vom 18.06.2002, Aktenzeichen: 6 (3) Sa 190/01 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 6 (3) Sa 190/01

Urteil vom 18.06.2002


Leitsatz:1.

Die Änderung der Steuerklassenwahl eines Arbeitnehmers mit Wirkung des Beginns der Altersteilzeit ist für die Berechnung des Aufstockungsbetrages nur zu beachten, wenn diese Änderung auch aus steuerlichen Gründen sinnvoll ist. Dabei ist auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung abzustellen.

2.

Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die als Stundenreduzierung ausgestaltete Altersermäßigung für Lehrkräfte auch dann zu gewähren, wenn der Mitarbeiter Altersteilzeit im Blockmodell in Anspruch nimmt.
Rechtsgebiete:TV, BGB, BeschFG, TzBfG
Vorschriften:TV § 5 Altersteilzeit, BGB § 242, BeschFG § 2 Abs. 1, TzBfG § 4 Abs. 1,
Stichworte:Wechsel der Lohnsteuerklasse während der Altersteilzeit, Maßgeblichkeit für den Aufstockungsbetrag, Ausschluss der Altersermäßigung während der Altersteilzeit,
Verfahrensgang:ArbG Nürnberg 9 Ca 8443/99 vom 24.10.2000

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