JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Urteil vom 17.02.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 518/03
| Leitsatz: | 1. Findet sich in einem Arbeitsvertrag keine Versetzungsklausel, so ist eine einseitige Versetzungsmöglichkeit durch Direktionsrecht des Arbeitgebers an einen anderen Ort außerhalb des Betriebes - und sei dieser auch nur 13 km entfernt - nicht gegeben. 2. Diese fehlende Zuweisungsmöglichkeit hindert auch die Einbeziehung der an dem anderen Ort noch beschäftigten Arbeitnehmer in die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG, weil der Vergleichbarkeit die fehlende rechtliche Austauschbarkeit entgegensteht. Die nunmehr angesichts der ausgesprochenen Kündigung erklärte Bereitschaft des Arbeitnehmers zum Einsatz an diesem weiteren Betriebsort ändert hieran nichts. 3. Lässt sich mangels Vorhandenseins eines schriftlichen Anstellungsvertrages nicht klären, ob der Arbeitnehmer ohne sein Einverständnis auch an einen anderen Ort versetzt werden könnte, so geht dies zu seinen Lasten. Für die Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl trägt nach eindeutiger gesetzlicher Regelung (§ 1 Abs. 3 S. 3 KSchG) der Arbeitnehmer die Beweislast. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 1 Abs. 3, |
| Stichworte: | Soziale Auswahl: Darlegungs- und Beweispflicht für die einseitige Versetzbarkeit des Arbeitnehmers mittels Direktionsrechts, |
| Verfahrensgang: | ArbG Nürnberg 10 Ca 7134/02 vom 07.02.2003 |
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