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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGUrteil vom 15.08.2001, Aktenzeichen: 4 Sa 615/00 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 Sa 615/00

Urteil vom 15.08.2001


Leitsatz:Eine Ruhegeldordnung, die eine Mitteilungspflicht des erwerbs- oder berufsunfähigen Arbeitnehmers über Änderungen der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit enthält und die weiterhin den Entfall von Leistungen bei Wegfall von Ruhegeldvoraussetzungen regelt, ist dahingehend auszulegen, dass der betroffene Arbeitnehmer eine betriebliche Erwerbsunfähigkeits-/Berufsunfähigkeitsrente erhalten soll.

Die vorzeitig in Anspruch genommene Betriebsrente ist gem. § 2 Abs. 1 BetrAVG einmal ratierlich zu kürzen.
Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG
Vorschriften:BGB § 133, BGB § 145, BetrAVG § 2 Abs. 1,
Verfahrensgang:ArbG Bayreuth 2 Ca 853/99 H vom 29.06.2000

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