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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGUrteil vom 13.09.2004, Aktenzeichen: 6 Sa 869/03 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 6 Sa 869/03

Urteil vom 13.09.2004


Leitsatz:1. Trägt der Arbeitgeber zur Begründung der betriebsbedingten Kündigung wegen Umstrukturierung vor, der Vorgesetzte habe dem Arbeitnehmer die Umstrukturierung in mehreren Gesprächen erläutert, ihm einen anderen Arbeitsplatz angeboten und ihm gesagt, dass sein - des Arbeitnehmers - Arbeitsplatz wegfalle, so ist trotz der Erklärung des Arbeitnehmers, er wolle nicht den angebotenen, sondern einen Arbeitsplatz in einem anderen Bereich, die folgende Beendigungskündigung sozial nicht gerechtfertigt.

2. Der Arbeitnehmer kann sich im Prozess nach dem Grundsatz des "Vorrangs der Änderungskündigung" auf den angebotenen Arbeitsplatz berufen. Der Ausspruch einer Änderungskündigung wäre nicht als bloßer Formalismus überflüssig, weil es an der Eindeutigkeit der Arbeitgebererklärung, bei Nichtannahme des Angebots sei die Beendigungskündigung die Folge, und an der Einräumung einer Bedenkzeit von einer Woche fehlt (so ausdrücklich schon BAG vom 27.09.1984, 2 AZR 62/83).
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1 Abs. 2,
Stichworte:Vorrang der Änderungskündigung,
Verfahrensgang:ArbG Würzburg 5 Ca 2502/02 A vom 09.10.2003

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