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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGUrteil vom 05.07.2004, Aktenzeichen: 9 (7) Sa 154/03 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 9 (7) Sa 154/03

Urteil vom 05.07.2004


Leitsatz:1. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln, die sich auf die Höhe der beschlossenen Dividendensumme und die Zahl der dividendenberechtigten Aktien nicht auswirkt, führt bei einer Gewinnbeteiligung, die sich an der Höhe der Dividende pro Aktie orientiert, zu keiner Veränderung der Berechnungsformel.

2. Eine Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln unter gleichzeitiger Ausgabe dividendenberechtigter Gratisaktien ist durch die Anpassung der Berechnungsformel zu kompensieren; die Reduzierung der Dividende pro Aktie ist rechnerisch auszugleichen. Dies gebietet § 216 Abs. 3 AktG, der auch den Arbeitnehmer, dem eine dividendenabhängige Gewinnbeteiligung zugesagt ist, vor den Nachteilen einer Kapitalerhöhung schützt.
Rechtsgebiete:BGB, AktG
Vorschriften:BGB § 157, AktG § 216 Abs. 3,
Stichworte:Vertragsanpassung bei dividendenabhängiger Gewinnbeteiligung,
Verfahrensgang:ArbG Nürnberg 6 Ca 3399/02 vom 03.12.2002

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