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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGUrteil vom 04.02.2003, Aktenzeichen: 6 Sa 237/02 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 6 Sa 237/02

Urteil vom 04.02.2003


Leitsatz:1. Urlaubsabgeltungsansprüche bestehen auch bei streitiger Beendigung und rückwirkender Einigung über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur, wenn die Urlaubsansprüche rechtzeitig im Kalenderjahr bzw. im tariflich festgelegten Übertragungszeitraum geltend gemacht worden sind.

2. Verlangt der Tarifvertrag schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen, dann genügt die Aufforderung, diese Ansprüche abzurechnen, zur Einhaltung der Verfallfrist für Entgeltansprüche auch dann nicht, wenn der Tarifvertrag auch die Pflicht zur Erteilung einer Abrechnung vorsieht.
Rechtsgebiete:RTV
Vorschriften:RTV § 49 für das Maler- und Lackiererhandwerk,
Stichworte:Arbeitsrecht,
Verfahrensgang:ArbG Würzburg 9 Ca 1977/01 A vom 12.03.2002

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