JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Beschluss vom 29.09.2004, Aktenzeichen: 6 Ta 101/04
| Leitsatz: | 1. Hat das Arbeitsgericht einen Beschluss über die nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage gefasst, bevor die Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzeröffnung eingetreten ist, kann der Beschluss an die nicht von der Insolvenz betroffene Gegenpartei noch wirksam zugestellt werden. Für diesen nicht verkündeten Beschluss gilt § 249 Abs. 3 ZPO entsprechend, nicht § 249 Abs. 2 ZPO. 2. Die Frist für die sofortige Beschwerde läuft in diesem Fall nicht; sie beginnt aber mit der Zustellung der Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter (§ 249 Abs. 1 ZPO). Eine nochmalige Zustellung des Beschlusses über die nachträgliche Klagezulassung setzt keine neue Frist in Lauf. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, ZPO |
| Vorschriften: | KSchG § 5, ZPO § 249, |
| Stichworte: | Nachträgliche Klagezulassung bei falsch verstandenem Kündigungsdatum, Wirksamkeit der Zustellung eines nicht verkündeten Beschlusses bei Unterbrechung des Verfahrens zwischen Beschlussfassung und Zustellung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Würzburg 11 (5) Ca 1311/03 A vom 18.09.2003 |
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