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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 28.05.2002, Aktenzeichen: 6 (5) TaBV 29/01 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 6 (5) TaBV 29/01

Beschluss vom 28.05.2002


Leitsatz:1. Auch vier Wochenschulungen mit den Themen "Einführung ins Betriebsverfassungsrecht", "Mitbestimmungsrechte bei Kündigung", "Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen" und "Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG" können für neu gewählte Betriebsratsmitglieder erforderliche Grundschulungen im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG sein, für die ein besonderer Nachweis der Erforderlichkeit der Kenntniserlangung nicht geführt werden muss.

2. Der Besuch dieser vier Schulungen ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn während dieser Schulungen auch Grundkenntnisse des Arbeitsrechts vermittelt werden, die den Besuch eigener Grundschulungen zum Thema Arbeitsrecht überflüssig werden lassen.

3. Beschließt der Betriebsrat einen "Seminarplan", der einzelne Schulungsmaßnahmen enthält, die nicht als erforderlich erscheinen, dann führt dies nicht zur automatischen Unwirksamkeit der Entsendung anderer Betriebsratsmitglieder zu für sich betrachtet erforderlichen anderen Schulungsmaßnahmen.
Rechtsgebiete:ArbGG, BetrVG
Vorschriften:ArbGG § 37 Abs. 6, BetrVG § 29,
Stichworte:Betriebsratsschulung, Beschlussfassung, Erforderlichkeit,
Verfahrensgang:ArbG Nürnberg 3 Ca 4513/97 A vom 28.02.2001

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