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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 28.04.2006, Aktenzeichen: 5 TaBV 10/06 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 TaBV 10/06

Beschluss vom 28.04.2006


Leitsatz:Für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen ist entscheidend, dass sich die Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben, die sich auf die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in personellen und sozialen Angelegenheiten erstreckt.

Für die Frage eines Erlasses einer einstweiligen Verfügung zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl ist von dem betrieblichen Rahmen auszugehen, der wahrscheinlich den Vorgaben des § 1 Abs. 1 BetrVG entspricht und damit die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Wahlanfechtung geringer erscheinen lässt, als bei Annahme einer anderen für die Betriebsratswahl in Frage kommenden betrieblichen Einheit.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2, BetrVG § 1 Abs. 2,
Stichworte:Gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen, Betriebsratswahl, Einstweilige Verfügung,
Verfahrensgang:ArbG Bamberg 2 BVGa 1/06 vom 17.01.2006

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