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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 27.04.2006, Aktenzeichen: 5 TaBV 11/05 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 TaBV 11/05

Beschluss vom 27.04.2006


Leitsatz:Für eine gerichtliche Entscheidung über einen konkreten betriebsverfassungsrechtlichen Vorgang besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr, wenn der Vorgang abgeschlossen ist und keine Rechtsfolgen mehr erzeugt (hier: Durchführung einer erneuten Wahl aller freizustellenden Betriebsratsmitglieder mit der Stimmenmehrheit des § 27 Abs. 1 Satz 5 BetrVG nach Anfechtung einer vorausgegangenen Freistellungswahl). Sind konkrete Streitfälle Ausdruck einer generellen Streitfrage, die immer wieder zu ähnlichen Auseinandersetzungen führen kann, kann ein berechtigtes Interesse daran gegeben sein, über den konkreten Anlass hinaus eine Entscheidung über eine betriebsverfassungsrechtliche Grundsatzfrage zu erlangen. In solchen Fällen muss ein Antrag gestellt werden, der die vom Anlassfall losgelöste allgemeine Frage hinreichend deutlich umschreibt und zum Verfahrensgegenstand macht (im Anschluss an BAG vom 20.04.1999, AP Nr. 43 zu § 81 ArbGG 1979).
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 19, BetrVG § 38 Abs. 2,
Stichworte:Anfechtung der Wahl freigestellter Betriebsratsmitglieder, Rechtsschutzbedürfnis,
Verfahrensgang:ArbG Bayreuth 4 BV 14/04

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