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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 27.03.2002, Aktenzeichen: 2 TaBV 13/02 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 2 TaBV 13/02

Beschluss vom 27.03.2002


Leitsatz:1.

Der Gegenstandswert eine Antrags in einem einstweiligen Verfügungsverfahren, der auf Abbruch einer Betriebsratswahl zielt, ist unter Berücksichtigung der "Lage des Falles" gemäß § 8 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAGO zu bestimmen.

2.

Eine Wertfestsetzung allein nach der Größe des zu wählenden Betriebsrats ist abzulehnen, weil bei dieser typisierenden Betrachtungsweise nur ein einziger von mehreren heranzuziehenden Umständen erfasst würde, die "Lage des Falles" sich aber mehrschichtig darstellt.
Rechtsgebiete:BRAGO
Vorschriften:BRAGO § 8 Abs. 2,
Verfahrensgang:ArbG Bamberg 3 BVGa 2/02 C

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