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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 27.02.2003, Aktenzeichen: 7 Ta 13/03 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 7 Ta 13/03

Beschluss vom 27.02.2003


Leitsatz:1. Die Entscheidung über die Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO liegt im Ermessen des Gerichts.

2. Das Beschwerdegericht kann die Ermessensentscheidung lediglich dahin überprüfen, ob das Erstgericht die Grenzen des Ermessens überschritten hat. Es ist nicht befugt, sein Ermessen an die Stelle des dem Erstgericht eingeräumten Ermessens zu setzen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 148,
Stichworte:Aussetzung der Verhandlung, Überprüfbarkeit der Ermessensentscheidung durch das Beschwerdegericht,
Verfahrensgang:ArbG Nürnberg 9 Ca 1185/02 vom 26.11.2002

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