JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Beschluss vom 26.07.2005, Aktenzeichen: 6 TaBV 45/04
| Leitsatz: | 1. Der Betriebsrat hat keinen Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Unterlassung, wenn der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit einzelvertraglich gegenüber der tariflichen Wochenarbeitszeit längeren Arbeitszeit beschäftigt. 2. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus § 2 I Ziff. 3 des TV Chemische Industrie, der regelt, dass durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat für Arbeitnehmergruppen eine um 21/2 Stunden längere oder kürzere Arbeitszeit vereinbart werden kann. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, TV für die Chemische Industrie |
| Vorschriften: | BetrVG § 80 Abs. 1 Nr. 1, TV für die Chemische Industrie § 2 Abs. 1 Ziff. 1, TV für die Chemische Industrie § 2 Abs. 1 Ziff. 3, |
| Stichworte: | Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, individuelle und tarifliche Wochenarbeitszeit, Verlängerung der Wochenarbeitszeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Nürnberg 15 BV 100/04 vom 04.11.2004 |
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