JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Beschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 5 TaBV 61/05
| Leitsatz: | Besteht ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, ist diesem die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dessen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht unzumutbar i.S.d. § 78 a Abs. 4 S. 1 BetrVG. Die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung, kein neues Personal mehr einzustellen, sondern entstehenden Beschäftigungsbedarf durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu decken, führt nicht zum Wegfall von Arbeitsplätzen. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG |
| Vorschriften: | BetrVG § 78 a, |
| Stichworte: | Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei Einsatz von Leiharbeitnehmern, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bayreuth 1 BV 15/05 vom 02.11.2005 |
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