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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 5 TaBV 61/05 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 TaBV 61/05

Beschluss vom 21.12.2006


Leitsatz:Besteht ein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im Rahmen der Arbeitsorganisation des Arbeitgebers, ist diesem die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach dessen Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht unzumutbar i.S.d. § 78 a Abs. 4 S. 1 BetrVG.

Die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung, kein neues Personal mehr einzustellen, sondern entstehenden Beschäftigungsbedarf durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu decken, führt nicht zum Wegfall von Arbeitsplätzen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 78 a,
Stichworte:Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines JAV-Mitglieds nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses bei Einsatz von Leiharbeitnehmern,
Verfahrensgang:ArbG Bayreuth 1 BV 15/05 vom 02.11.2005

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