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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 5 TaBV 14/07 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 TaBV 14/07

Beschluss vom 21.02.2008


Leitsatz:1. Im Verfahren um die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Unwirksamkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags ist die Gewerkschaft im Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat.

2. Reklamieren mehrere tarifzuständige Gewerkschaften den Abschluss eines Tarifvertrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, so kann der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller die Zuständigkeit beanspruchenden Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden.

3. Wird eine tarifzuständige Gewerkschaft an dem Tarifabschluss i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entgegen Ziffer 2. des Leitsatzes nicht beteiligt, so ist die unter Zugrundelegung der getroffenen - unwirksamen - Tarifregelung durchgeführte Betriebsratswahl anfechtbar aber nicht nichtig.
Rechtsgebiete:BetrVG, ArbGG
Vorschriften:BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 19 Abs. 1, ArbGG § 83 Nr. 3,
Stichworte:Zuständigkeit der Gewerkschaften, Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG,
Verfahrensgang:VG Bayreuth, 3 BV 4/06 H vom 10.01.2007

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