JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Beschluss vom 21.02.2008, Aktenzeichen: 5 TaBV 14/07
| Leitsatz: | 1. Im Verfahren um die Anfechtung einer Betriebsratswahl wegen der Unwirksamkeit eines nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrags ist die Gewerkschaft im Beschlussverfahren gem. § 83 Abs. 3 ArbGG zu beteiligen, die den Tarifvertrag abgeschlossen hat. 2. Reklamieren mehrere tarifzuständige Gewerkschaften den Abschluss eines Tarifvertrags gem. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, so kann der Tarifvertrag nur unter Einbeziehung aller die Zuständigkeit beanspruchenden Gewerkschaften einheitlich abgeschlossen werden. 3. Wird eine tarifzuständige Gewerkschaft an dem Tarifabschluss i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG entgegen Ziffer 2. des Leitsatzes nicht beteiligt, so ist die unter Zugrundelegung der getroffenen - unwirksamen - Tarifregelung durchgeführte Betriebsratswahl anfechtbar aber nicht nichtig. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 3 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 19 Abs. 1, ArbGG § 83 Nr. 3, |
| Stichworte: | Zuständigkeit der Gewerkschaften, Tarifvertrag gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, |
| Verfahrensgang: | VG Bayreuth, 3 BV 4/06 H vom 10.01.2007 |
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