Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 7 Ta 169/06 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 7 Ta 169/06

Beschluss vom 18.09.2006


Leitsatz:1. Die Entscheidung über einen Aussetzungsantrag gem. § 148 ZPO steht im Ermessen des Gerichts, das vom Beschwerdegericht nur daraufhin überprüft werden darf, ob die Ermessensgrenzen eingehalten sind.

2. Es bedeutet eine Überschreitung der Ermessensgrenzen, wenn die Ablehnung der Aussetzung der Verhandlung bezüglich einer Klage über Annahmeverzugslohn für den Zeitraum nach dem Kündigungstermin damit begründet wird, im bereits zugunsten des Arbeitnehmers entschiedenen (noch nicht rechtskräftigen) Kündigungsschutzprozess seien Zeugen vernommen worden und damit stehe auch der Annahmeverzug für das Erstgericht fest.

3. Im Beschwerdeverfahren hat eine Kostenentscheidung nicht zu ergehen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 148, ZPO § 355,
Stichworte:Überschreiten der Ermessensgrenzen bei Aussetzungsentscheidung,
Verfahrensgang:ArbG Nürnberg 7 Ca 9082/05 W vom 20.07.2006

Volltext

Um den Volltext vom LAG-NUERNBERG – Beschluss vom 18.09.2006, Aktenzeichen: 7 Ta 169/06 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.

Volltext der Entscheidung kaufen


Weitere Entscheidungen der Gerichte

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze

Sie lesen gerade das Thema "LAG-NUERNBERG - 18.09.2006, 7 Ta 169/06" © JuraForum.de — 2003-2013

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum