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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 13.03.2002, Aktenzeichen: 2 TaBV 13/02 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 2 TaBV 13/02

Beschluss vom 13.03.2002


Leitsatz:1.

Der Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung kommt in der Regel dann nicht in Betracht, wenn bei Durchführung der Betriebsratswahl lediglich mögliche Anfechtungsgründe nicht ausgeschlossen werden können und bei Abbruch der Betriebsratswahl eine betriebsratslose Zeit entstehen würde.

2.

Der Wahlvorstand kann seine Entscheidung über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags jedenfalls dann korrigieren, wenn dadurch Wahlanfechtungsgründe entfallen und hierbei die Wochenfrist nach § 10 Abs. 2 WO gewahrt bleibt.

3.

Eine Prüfung der Wahlvorschläge ist jedenfalls dann unverzüglich im Sinn des § 7 Abs. 2 Satz 2 WO, wenn diese Prüfung noch am Tag der Einreichung der Wahlvorschläge erfolgt.

4.

Ein Wahlvorschlag einer Gewerkschaft im Sinn des § 14 Abs. 5 BetrVG 2001 liegt nicht vor, wenn für den Wahlvorstand nicht erkennbar ist, dass der Wahlvorschlag auch als Wahlvorschlag einer Gewerkschaft eingereicht werden sollte.

5.

Eine Anfechtungsberechtigung gegen Entscheidungen des Wahlvorstands haben (anders als bei der Wahlanfechtung nach § 19 Abs. 2 BetrVG) auch einzelne Arbeitnehmer, deren aktives oder passives Wahlrecht betroffen ist.
Rechtsgebiete:BetrVG 2001, WO zum BetrVG, ZPO
Vorschriften:BetrVG 2001 § 14, BetrVG 2001 § 19, WO zum BetrVG § 7, WO zum BetrVG § 10, ZPO § 935, ZPO § 940,
Verfahrensgang:ArbG Bamberg 3 BVGa 2/02 C vom 08.03.2002

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