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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 13.02.2006, Aktenzeichen: 6 Ta 266/05 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 6 Ta 266/05

Beschluss vom 13.02.2006


Leitsatz:Zumindest dann, wenn der Prozessvertreter im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung erklärt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, besteht keine Pflicht des Gerichts, vor Abschluss des Verfahrens auf das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen hinzuweisen und eine Frist zur Vorlage der Erklärung zu setzen.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 117, ZPO § 118,
Stichworte:Antragstellung, Zeitpunkt der Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, Bewilligungszeitpunkt,
Verfahrensgang:ArbG Nürnberg 15 Ca 2086/05 vom 30.11.2005

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