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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 10.09.2002, Aktenzeichen: 6 (5) TaBV 41/01 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 6 (5) TaBV 41/01

Beschluss vom 10.09.2002


Leitsatz:1. Der Betriebsrat hat auch in Fragen betrieblicher Ordnung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG das Initiativrecht.

2. Ein Spruch der auf Initiative des Gesamtbetriebsrats eingerichteten Einigungsstelle, der die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung festlegt, aber auch die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers hierzu, ist zumindest dann nicht wegen Kompetenzüberschreitung der Einigungsstelle unwirksam, wenn der Arbeitgeber zuvor gegenüber den Mitarbeitern sein Interesse am Tragen einheitlicher Dienstkleidung zum Ausdruck gebracht hat.

3. In diesem Zusammenhang ist es auch nicht ermessensfehlerhaft, wenn diese verpflichtende Dienstkleidung dazu führt, dass der Arbeitgeber die Kosten hierfür tragen muss und im Anschaffungsjahr etwa 35 Euro, in den Folgejahren etwa 18 Euro Kosten pro Mitarbeiter anfallen.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1, BetrVG § 76 Abs. 5 S. 4,
Stichworte:Initiativrecht des Betriebsrats zur Einführung von Dienstkleidung, Wirksamkeit des Einigungsstellenspruchs, der die Kosten der Dienstkleidung dem Arbeitgeber auferlegt,
Verfahrensgang:ArbG Weiden 5 BV 16/01 S vom 10.10.2001

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