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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 09.06.2004, Aktenzeichen: 7 Ta 89/04 



LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 7 Ta 89/04

Beschluss vom 09.06.2004


Leitsatz:1. Rechtsgrundlage für die Erstattung der Reisekosten des Rechtsanwalts ist bei Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten § 91 Abs. 1 ZPO (nicht: § 91 Abs. 2 ZPO).

2. Kosten des nicht am Gerichtsort und nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts wegen Reisen zum Gericht sind erstattungsfähig, wenn ein Informationsgespräch zwischen Partei und Rechtsanwalt erforderlich ist und durch die Anreise keine Mehrkosten entstehen im Vergleich zu den sich bei einer (fiktiven) Anreise vom Wohnort/Sitz der Partei ergebenden Kosten.
Rechtsgebiete:ZPO
Vorschriften:ZPO § 91 Abs. 1,
Stichworte:Ersatz der Reisekosten des auswärtigen, nicht am Wohnort/Sitz der Partei ansässigen Rechtsanwalts,
Verfahrensgang:ArbG Nürnberg 9 Ca 7001/02 vom 01.03.2004

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