JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Beschluss vom 05.04.2005, Aktenzeichen: 7 TaBV 7/05
| Leitsatz: | Der Maßstab der offensichtlichen Unzuständigkeit gilt nicht nur für die Frage der Unzuständigkeit der Einigungsstelle im engeren Sinn, sondern auch für alle sonstigen im Zusammenhang mit der Entscheidung zu prüfenden Fragen, z.B. auch für das Scheitern der Verhandlungen oder den Widerruf einer Vereinbarung über die Zulassung eines Rechtsanwalts auf Seiten des Betriebsrats bei Beratungen über einen Interessenausgleich. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 76 Abs. 2 Satz 1, ArbGG § 98 Abs. 1 Satz 1, |
| Stichworte: | Bestellung eines Einigungsstellenvorsitzenden, |
| Verfahrensgang: | ArbG Nürnberg 10 BV 172/04 vom 13.01.2005 |
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