JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Beschluss vom 04.09.2007, Aktenzeichen: 6 TaBV 31/07
| Leitsatz: | 1. Bestreitet der Arbeitgeber, dass ein Betriebsrat noch im Amt sei, kann dem Arbeitgeber im Wege einer sog. "Regelungsverfügung" aufgegeben werden, den antragstellenden Betriebsrat bis zur Entscheidung in der Hauptsache als im Amt befindlich zu behandeln. 2. Demgegenüber sind Anträge auf Untersagung entsprechender Äußerungen des Arbeitgebers hierzu ebenso wenig geeignet wie abstrakte Anträge auf "Freistellung zu erforderlicher Betriebsratstätigkeit" oder "Verpflichtung zur Beachtung von Mitbestimmungsrechten". 3. Verliert eine Betriebsratseinheit einen kleineren Betriebsteil (unter 40 % der Belegschaft) und erhält sie gleichzeitig eine andere, ebenfalls kleinere Betriebseinheit (unter 50 % der Belegschaft) dafür hinzu, behält der Betriebsrat im Hinblick auf die gesetzgeberische Wertung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG sein Vollmandat, das sich nunmehr auf die neu hinzugekommenen Beschäftigten erstreckt. Ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG besteht in diesem Fall allenfalls für die Mitarbeiter derjenigen Teileinheit, die aus der Betriebseinheit ausgeschieden sind. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ZPO |
| Vorschriften: | BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1, BetrVG § 21 a, ZPO § 940, |
| Stichworte: | einstweilige Verfügung, Betriebsidentität, Übergangsmandat, Betriebsratsamt, |
| Verfahrensgang: | ArbG Nürnberg 9 BVGa 3/07 vom 19.04.2007 |
Um den Volltext vom LAG-NUERNBERG – Beschluss vom 04.09.2007, Aktenzeichen: 6 TaBV 31/07 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-NUERNBERG - 04.09.2007, 6 TaBV 31/07" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum