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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 02.06.2003, Aktenzeichen: 5 Ta 78/03 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 5 Ta 78/03

Beschluss vom 02.06.2003


Leitsatz:Beruft sich eine Klagepartei auf den Verlust eines Schriftsatzes zur Erhebung der Kündigungsschutzklage bei der Postbeförderung, so erfordert der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung die Darlegung, dass die Klageschrift bereits der Post übergeben worden sei; der Absendevorgang muss dabei lückenlos dargestellt werden.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 5,
Stichworte:Nachträgliche Klagezulassung, Berufung auf Verlust des Klageschriftsatzes bei der Postbeförderung, Zurechenbares Verschulden des Prozessbevollmächtigten (im Anschluss an 5 Ta 177/01),
Verfahrensgang:ArbG Weiden 5 Ca 1163/02 S vom 21.05.2003

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