JuraForum.de > Urteile > LAG-NUERNBERG > Beschluss vom 02.05.2005, Aktenzeichen: 9 TaBV 1/04
| Leitsatz: | 1. Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG. 2. Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BErzGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 5, BetrVG § 9, BetrVG § 19, BErzGG § 21, |
| Stichworte: | Befristete Vertretung, Beschäftigtenzahl gem. § 9 BetrVG, Kirchlicher Religionsunterricht, |
| Verfahrensgang: | ArbG Bamberg 2 BV 17/02 vom 21.10.2003 |
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