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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 02.05.2005, Aktenzeichen: 9 TaBV 1/04 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 9 TaBV 1/04

Beschluss vom 02.05.2005


Leitsatz:1. Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG.

2. Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung.
Rechtsgebiete:BetrVG, BErzGG
Vorschriften:BetrVG § 5, BetrVG § 9, BetrVG § 19, BErzGG § 21,
Stichworte:Befristete Vertretung, Beschäftigtenzahl gem. § 9 BetrVG, Kirchlicher Religionsunterricht,
Verfahrensgang:ArbG Bamberg 2 BV 17/02 vom 21.10.2003

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