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JuraForum.deUrteileLAG-NUERNBERGBeschluss vom 02.04.2007, Aktenzeichen: 4 Ta 38/07 

LAG-NUERNBERG – Aktenzeichen: 4 Ta 38/07

Beschluss vom 02.04.2007


Leitsatz:1. Wird der bisher angestellte Filialleiter im Rahmen der Umwandlung der Filiale in eine eigenständige Vertriebsgesellschaft zum Geschäftsführer der GmbH bestellt, besteht der Arbeitsvertrag nach Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages nicht fort und lebt bei einer Kündigung des Dienstvertrages auch nicht wieder auf.

2. Die prozessuale Sonderregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG führt - von einer Vereinbarung der Parteien im Rahmen des § 2 Abs. 4 ArbGG abgesehen - auch dann zur Unzulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen, wenn wegen der Weisungsabhängigkeit des Fremdgeschäftsführers auf dessen Dienstverhältnis materiellrechtlich arbeitsrechtliche Bestimmungen zur Anwendung gelangen sollten.
Rechtsgebiete:ArbGG, GVG
Vorschriften:ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3, ArbGG § 48, GVG § 17a,
Stichworte:Bestellung eines angestellten Filialleiters zum GmbH-Geschäftsführer,
Verfahrensgang:ArbG Würzburg 7 Ca 1588/06 vom 10.10.2006

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