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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum12 / 2008 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 12 / 2008



Insgesamt sind 11 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 9 bis 12:


LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 11 Sa 836/08 vom 09.12.2008

Rechtsgebiete:TVöD
Schlagworte:Schichtzulage, Schichtplan, tatsächliche Arbeitsleistung
Leitsatz:Die Voraussetzungen für die Zahlung einer Schichtzulage nach § 8 Abs. 6 TVöD sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer fortlaufend nach einem - evtl. wechselnden - Schichtplan eingesetzt wird, dessen Schichten eine Zeitspanne von mindestens 13 Stunden umfassen.

Die tatsächlichen Voraussetzungen müssen für jeden Zahlungsmonat erfüllt sein.

Wird vom geltenden Schichtplan kurzfristig auf Veranlassung des Arbeitgebers abgewichen, so dass in dem Monat die Zeitspanne von 13 Stunden nicht erreicht wird, bleibt der Anspruch auf Wechselschichtzulage dennoch erhalten.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 11 Sa 836/08



LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 817/08 vom 01.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, NGO, NPersVG
Schlagworte:fristlose Kündigung, unsubstantiiertes Bestreiten von Tatsachenbehauptungen - Schutzbehauptungen -, Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung, Zuständigkeit des Eigenbetriebspersonalrates für Kündigungen von Mitarbeitern des Eigenbetriebes
Leitsatz:1. Die vorherige Anhörung des Arbeitsnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung ist zwar anders als bei einer Verdachtskündigung keine Wirksamskeitsvoraussetzung, aber als erforderliche Aufklärungsmaßnahme des Arbeitgebers zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass die Frist des § 626 Abs.2 BGB erst nach der Anhörung zu laufen beginnt.

2. Der Eigenbetriebspersonalrat ist zuständig im Sinne von § 79 Nds.PersVG für die Kündigung eines Eigenbetriebsmitarbeiters, soweit dem Werksleiter des Eigenbetriebes durch Satzung und Dienstanweisung die personalrechtlichen Befugnisse übertragen worden sind und dieser auch tatsächlich die Entscheidung zur Kündigung getroffen hat. Das gilt auch für den Fall, dass die Zuständigkeitsübertragung in der Satzung/ Dienstanweisung möglicherweise unter Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Niedersachsen in Verbindung mit §§ 80,113 NGO geschehen ist; dabei handelt es sich um keine offensichtliche Zuständigkeitsüberschreitung der Werksleitung, sodass der Personalrat des Eigenbetriebes zu beteiligen ist.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 817/08

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 6 Sa 856/08 vom 01.12.2008

Rechtsgebiete:BGB, NGO, NPersVG
Schlagworte:fristlose Kündigung, unsubstantiiertes Bestreiten von Tatsachenbehauptungen - Schutzbehauptungen -, Beginn der Kündigungserklärungsfrist bei Anhörung des Arbeitnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung, Zuständigkeit des Eigenbetriebspersonalrates für Kündigungen von Mitarbeitern des Eigenbetriebes
Leitsatz:1. Die vorherige Anhörung des Arbeitsnehmers vor Ausspruch einer Tatkündigung ist zwar anders als bei einer Verdachtskündigung keine Wirksamskeitsvoraussetzung, aber als erforderliche Aufklärungsmaßnahme des Arbeitgebers zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass die Frist des § 626 Abs.2 BGB erst nach der Anhörung zu laufen beginnt.

2. Der Eigenbetriebspersonalrat ist zuständig im Sinne von § 79 Nds.PersVG für die Kündigung eines Eigenbetriebsmitarbeiters, soweit dem Werksleiter des Eigenbetriebes durch Satzung und Dienstanweisung die personalrechtlichen Befugnisse übertragen worden sind und dieser auch tatsächlich die Entscheidung zur Kündigung getroffen hat. Das gilt auch für den Fall, dass die Zuständigkeitsübertragung in der Satzung/ Dienstanweisung möglicherweise unter Überschreitung der Ermächtigungsgrundlage in Gestalt des § 3 Eigenbetriebsverordnung für das Land Niedersachsen in Verbindung mit §§ 80,113 NGO geschehen ist; dabei handelt es sich um keine offensichtliche Zuständigkeitsüberschreitung der Werksleitung, sodass der Personalrat des Eigenbetriebes zu beteiligen ist.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 6 Sa 856/08


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