JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Niedersachsen > Verkündungsdatum > 09 / 2008
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TVöD |
| Schlagworte: | Arbeitszeit, Schulhausmeister |
| Leitsatz: | 1. Im Anwendungsbereich des Anhangs zu § 9 A. TVöD bedarf die Anordnung von Bereitschaftszeiten keiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 9 Abs. 2 TVöD findet keine Anwendung. 2. Der Arbeitgeber kann nach Anhang zu § 9 A. TVöD ohne konkrete zeitliche Festlegung Bereitschaftszeiten anordnen. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 13 Sa 640/08 | |
| Rechtsgebiete: | GVG |
| Schlagworte: | Tragen einer Amtstracht (Robe) vor dem Arbeitsgericht |
| Leitsatz: | Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 16 Ta 333/08 | |
| Rechtsgebiete: | InsO |
| Schlagworte: | Zulässigkeit eines Antrages auf Zahlung einer Sozialplanabfindung gegen InsVerw. |
| Leitsatz: | Eine Leistungsklage gegen den InsVerw. wegen einer Forderung aus einem von ihm abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig (Anschluss an BAG vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04). |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 10 Sa 1477/07 | |
| Rechtsgebiete: | AGG, BGB, KSchG, ATG, SGB VI, ZPO |
| Schlagworte: | Zeitlicher Anwendungsbereich des AGG, Europäischer Gleichbehandlungsgrundsatz |
| Leitsatz: | 1) Für die Anwendbarketi des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kommt es bei Dauersachverhalten darauf an, ob es sich um bis zum 17.8.2006 abgeschlossene Sachverhalte handelt oder ob diese noch - wenn auch nur teilweise - noch andauern. Nur in letzterem Fall ist das AGG als neues Recht anzuwenden, weil in schon abgewickelte Rechtsbeziehungen nicht mehr eingegriffen werden kann. 2) Die Bekräftigung einer vor dem 18.08.2006 liegenden Verletzungshandlung, z.B. durch einen Klageabweisungsantrag, stellt keine eigene Verletzungshandlung im Sinne des AGG dar. 3) Auch im Anwendungsbereich eines europäischen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Differenzierung nach der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeit, Altersteilzeit mit anschließender Altersrente in Anspruch nehmen zu können, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und objektiv und angemessen. Das Differenzierungskriterium ist die anderweitige finanzielle Absicherung als Mittel des Personalabbaus. |
| Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 525/07 | |