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JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht NiedersachsenVerkündungsdatum09 / 2008 

Landesarbeitsgericht Niedersachsen

Entscheidungen 09 / 2008



Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 13 Sa 640/08 vom 30.09.2008

Rechtsgebiete:TVöD
Schlagworte:Arbeitszeit, Schulhausmeister
Leitsatz:1. Im Anwendungsbereich des Anhangs zu § 9 A. TVöD bedarf die Anordnung von Bereitschaftszeiten keiner einvernehmlichen Dienstvereinbarung. § 9 Abs. 2 TVöD findet keine Anwendung.

2. Der Arbeitgeber kann nach Anhang zu § 9 A. TVöD ohne konkrete zeitliche Festlegung Bereitschaftszeiten anordnen.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 13 Sa 640/08



LAG-NIEDERSACHSEN – Beschluss, 16 Ta 333/08 vom 29.09.2008

Rechtsgebiete:GVG
Schlagworte:Tragen einer Amtstracht (Robe) vor dem Arbeitsgericht
Leitsatz:Es kann dahingestellt bleiben, ob eine Verpflichtung des Rechtsanwalts zum Tragen einer Robe vor dem Arbeitsgericht besteht. Jedenfalls ist ein Ausschluss des Rechtsanwaltes von der mündlichen Verhandlung wegen des Nichttragens einer Robe unzulässig.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Beschluss, 16 Ta 333/08

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 10 Sa 1477/07 vom 19.09.2008

Rechtsgebiete:InsO
Schlagworte:Zulässigkeit eines Antrages auf Zahlung einer Sozialplanabfindung gegen InsVerw.
Leitsatz:Eine Leistungsklage gegen den InsVerw. wegen einer Forderung aus einem von ihm abgeschlossenen Sozialplan ist unzulässig (Anschluss an BAG vom 22.11.2005, 1 AZR 458/04).
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 10 Sa 1477/07

LAG-NIEDERSACHSEN – Urteil, 9 Sa 525/07 vom 15.09.2008

Rechtsgebiete:AGG, BGB, KSchG, ATG, SGB VI, ZPO
Schlagworte:Zeitlicher Anwendungsbereich des AGG, Europäischer Gleichbehandlungsgrundsatz
Leitsatz:1) Für die Anwendbarketi des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) kommt es bei Dauersachverhalten darauf an, ob es sich um bis zum 17.8.2006 abgeschlossene Sachverhalte handelt oder ob diese noch - wenn auch nur teilweise - noch andauern. Nur in letzterem Fall ist das AGG als neues Recht anzuwenden, weil in schon abgewickelte Rechtsbeziehungen nicht mehr eingegriffen werden kann.

2) Die Bekräftigung einer vor dem 18.08.2006 liegenden Verletzungshandlung, z.B. durch einen Klageabweisungsantrag, stellt keine eigene Verletzungshandlung im Sinne des AGG dar.

3) Auch im Anwendungsbereich eines europäischen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist eine Differenzierung nach der gesetzlichen und tariflichen Möglichkeit, Altersteilzeit mit anschließender Altersrente in Anspruch nehmen zu können, durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt und objektiv und angemessen. Das Differenzierungskriterium ist die anderweitige finanzielle Absicherung als Mittel des Personalabbaus.
Volltext: LAG-NIEDERSACHSEN - Urteil, 9 Sa 525/07


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